Das mit Spannung erwartete Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Berliner Mietendeckel ist ergangen (Beschluss vom 25. März 2021, 2 BvF 1/20, 2 BvL 5/20, 2 BvL 4/20).
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Das mit Spannung erwartete Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Berliner Mietendeckel ist ergangen (Beschluss vom 25. März 2021, 2 BvF 1/20, 2 BvL 5/20, 2 BvL 4/20).
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Das OLG Saarbrücken entschied mit Urteil vom 27.01.2021, Az. 2 U 39/20, dass ein Architekt auch dann für Planungsmängel haftet, wenn diese auf ein durch einen Brandschutzexperten erstelltes Brandschutzgutachten zurückzuführen sind. Denn der Architekt muss bei der konstruktiven Gebäudeplanung auch die Anforderungen an den Brandschutz berücksichtigen. Daher trifft ihn im Bereich des Brandschutzes eine Pflicht zum „Mitdenken“.
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Gegenstand der Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg war eine Klage des Architekten auf Zahlung restlichen Honorars. Die Planung des Architekten hielt der Bauherr für mangelhaft, da in der Baugenehmigung enthaltene Auflagen nicht berücksichtigt worden waren. Der Architekt vertrat demgegenüber die Ansicht, die Auflagen könnten keine Mangelhaftigkeit begründen, da sie nicht Vertragsbestandteil geworden seien. Das Oberlandesgericht Brandenburg gibt dem Bauherrn mit Urteil vom 27.01.2021 – 4 U 86/19 – Recht und hält dessen erklärte Aufrechnung mit dem Schadensersatzanspruch wegen Mängeln für wirksam.
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Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 01.12.2020 - 10 U 124/20 Maßstäbe dazu festgehalten, ob es sich bei einer vereinbarten Frist für eine Teilleistung um eine unverbindliche Kontrollfrist oder um eine verbindliche Zwischenfrist im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B handelt. Gegenstand des Rechtsstreits waren Ansprüche für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen nach erfolgter Kündigung, die auf einen Verzug mit einer Zwischenfrist gestützt wurde.
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Die im Jahre 2004 entstandene Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten hat 2020 ein wesentliches „Update“ erfahren und wurde um weitere Möglichkeiten der Konfliktlösung bereichert. Die (ursprüngliche) Idee, eine straffere und ggf. kostengünstigere Alternative zur ordentlichen Gerichtsbarkeit zu erschaffen steht dabei nach wie vor im Mittelpunkt. Die entsprechenden Verfahren vor den ordentlichen Gerichten sind dabei in der Regel nicht nur kosten- und vor allem zeitintensiv, sondern führen auch nicht immer zu befriedigenden Ergebnissen.
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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18. März 2021 – VIII ZR 305/19 über die Musterfeststellungsklage eines Mietervereins gegen eine Immobilien GmbH entschieden.
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Nach einer Entscheidung des OVG NRW vom 04.06.2020 (Az. 2 B 417/20) ist bei der Frage, ob es sich bei einer sozialen Betreuungseinrichtung um „Wohnen“ im Sinne des Bauplanungsrechts handelt, auf das konkrete Nutzungskonzept abzustellen. Der Fall betrifft die immer relevantere Frage, welchen Hürden flexible Betreuungsformen in Wohngebieten begegnen können.
weiterlesenPaul M. Kiss
Der Streit um die Frage, wer das Risiko eines Umsatzausfalls des Mieters durch die Corona-Pandemie trägt, nähert sich der Richtungsweisung durch den Bundesgerichtshof (BGH). Nachdem sich bislang lediglich die Amts- und Landgerichte mit der Möglichkeit der Mietanpassung im Fall pandemiebedingter Ladenschließungen auseinandergesetzt hatten, entschieden hierüber am 24.02.2021 gleich zwei Oberlandesgerichte – und kamen dabei zu ganz unterschiedlichen Ergebnissen: Das OLG Karlsruhe verurteilte den beklagten Mieter zur vollen Mietzahlung, wohingegen das OLG Dresden eine 50-prozentige Reduzierung der Miete gewährte.
weiterlesenDr. Thomas Ritter
Zum 1. Januar 2021 trat als Reaktion des deutschen Gesetzgebers auf das Urteil des EuGH vom 4. Juli 2019 – C-377/17 - die neue HOAI 2021 in Kraft. Damit löst der deutsche Gesetzgeber das harte Preisrahmenrecht der HOAI 2013 durch eine Preisorientierung ab.
weiterlesenDr. Carolin Dahmen
Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) ist vom Bundestag am 11.02.2021 beschlossen worden. Bei Neubau oder größerer Renovierung von Gebäuden mit einer bestimmten Zahl an Stellplätzen ist künftig Infrastruktur für Ladestationen für Elektrofahrzeuge vorzusehen. Mit der Verabschiedung des GEIG setzt der Gesetzgeber eine Vorgabe aus der EU-Gebäuderichtlinie (2018/844) zum Aufbau von Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität in Gebäuden um. Gleichzeitig wird ein Ziel des Klimaschutzprogramms der Bundesregierung, dass bis 2030 sieben Millionen Elektrofahrzeuge zugelassen sind, gefördert. Dafür braucht es ausreichend Ladestationen, auch an Wohngebäuden. Die Missachtung der Vorgaben des GEIG sollen mit Bußgeldern bis zu 10.000,00 € geahndet werden.
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