Der BGH hat in seinem Urteil vom 19.05.2022 – VII ZR 149/21 entschieden, dass der Schadensersatzanspruch gem. §§ 280, 286 BGB wegen Verzugs der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren unterliegt. Dies hat in dem konkreten Fall zur Folge, dass der Bauunternehmer sich auf die Einrede der Verjährung berufen und somit nicht vom Bauherrn zur Zahlung in Anspruch genommen werden konnte.
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