Mit Urteil vom 29. April 2020 (Az. VIII ZR 31/18) hat der BGH über die Frage entschieden, unter welchen Voraussetzungen der von einem Nachbargrundstück ausgehende Baustellenlärm einen zur Mietminderung berechtigenden Mietmangel darstellt. Zudem hat er sich auch zur Darlegungs- und Beweislast der Parteien als auch zum richterlichen Entscheidungsmaßstab geäußert.
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