Dr. Carolin Dahmen
Mit Urteil vom 19.06.2021 hat das OLG München (Az. 20 U 6219/19) entschieden, dass es für Kellerräume, die für Abstellzwecke vorgesehen sind, grundsätzlich keine Nutzungsausfallentschädigung gibt. Dies gelte selbst für Kellerräume, die als Büroräume genutzt werden, solange es an einer fühlbaren Beeinträchtigung fehle. Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.
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