Gegenstand der Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg war eine Klage des Architekten auf Zahlung restlichen Honorars. Die Planung des Architekten hielt der Bauherr für mangelhaft, da in der Baugenehmigung enthaltene Auflagen nicht berücksichtigt worden waren. Der Architekt vertrat demgegenüber die Ansicht, die Auflagen könnten keine Mangelhaftigkeit begründen, da sie nicht Vertragsbestandteil geworden seien. Das Oberlandesgericht Brandenburg gibt dem Bauherrn mit Urteil vom 27.01.2021 – 4 U 86/19 – Recht und hält dessen erklärte Aufrechnung mit dem Schadensersatzanspruch wegen Mängeln für wirksam.
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