Keine Umlage von SiGeKo-Kosten auf den Auftragnehmer mittels AGB

Das LG Bochum hat mit Urteil vom 04.10.2021 – 2 O 80/21 – über eine Konstellation entschieden, die bisher nicht Gegenstand veröffentlichter Rechtsprechung war. In dem konkreten Fall hatte der Auftraggeber in vorformulierten Vertragsbedingungen eine Umlageklausel für den Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) verwendet und von der Schlussrechnung einen entsprechenden Abzug vorgenommen. Das LG Bochum hat die Klausel als unwirksam eingestuft und dem Aufragnehmer einen Anspruch auf Auszahlung zugesprochen.

Sachverhalt

Die Parteien schlossen im Jahre 2019 einen Vertrag über die Lieferung und Montage von Innentüren für das Bauvorhaben der Beklagten. Vertragsgrundlage zwischen den Parteien wurde u. a. das Angebot der Klägerin vom 17.02.2019, das wiederum auf den vorformulierten Verhandlungsprotokollen der Beklagten beruht. Gegenstand des Verhandlungsprotokolls ist eine Klausel zur Kostenbeteiligung der Klägerin in Höhe von 0,5 % für den „SiGe-Koordinator gem. Baustellenverordnung“.

Nach Stellung der Schlussrechnung durch die Klägerin nahm die Beklagte einen Abzug für die Umlage vor. Mit der Klage verlangt die Klägerin die Auszahlung der in Abzug gebrachten Umlage für den SiGeKo.

Entscheidung

Das LG Bochum gibt der Klägerin recht und verurteilt die Beklagte zur Zahlung.

Die fragliche Klausel sei unwirksam, da sie den Auftragnehmer unangemessen benachteilige. Gemäß §§ 3, 4 Baustellenverordnung sei der Bauherr für die Bestellung des SiGeKo zuständig, nicht jedoch der Auftragnehmer, sodass eine nach dem Vertrag nicht geschuldete Baunebenleistung auf den Auftragnehmer umgelegt werde. Hierdurch entstehe der Eindruck, der Auftragnehmer zahle für eine vertraglich geschuldete Leistung und werde durch die Zahlung der Umlage von seinen Leistungspflichten befreit. Dies führe zu einer unangemessenen Benachteiligung des Auftragnehmers bzw. der Klägerin und damit zur Unwirksamkeit der Klausel.

Praxishinweis

Das Urteil bewegt sich auf der Linie der höchstrichterlichen (BGH, Urteil vom 06.07.2000 – VII ZR 73/00) und obergerichtlichen (OLG Hamm, Urteil vom 10.01.2013 – 21 U 14/12) Rechtsprechung, nach der dem Auftragnehmer über AGB nicht Kosten für Leistungen aufgebürdet werden dürfen, die er nicht schuldet. Dass der SiGeKo nicht dem Leistungsbereich des Auftragnehmers zuzuordnen ist, ergibt sich aus den Regelungen der Baustellenverordnung.