OLG Köln zur Bedenkenanzeige gegenüber angestelltem Bauleiter

Das OLG Köln hat sich kürzlich mit einer Konstellation befasst, in der der Auftragnehmer eine Bedenkenanzeige gegenüber einem beim Auftraggeber angestellten Bauleiter ausgesprochen hatte. Mit Beschluss vom 05.10.2021, Az. 16 U 55/21, hat das OLG Köln entschieden, dass die Bedenkenanzeige gegenüber dem richtigen Adressaten erfolgt sei, da der Bauleiter der Sphäre des Auftraggebers zuzurechnen ist. Diese Konstellation sei nicht einer Sachlage vergleichbar, bei der der Bauleiter extern des Auftraggebers angesiedelt bzw. mit diesem über einen Werkvertrag verbunden ist.

Sachverhalt

Die Klägerin hatte als Bauträgerin die Verpflichtung übernommen, drei fünfgeschossige Häuser zu errichten. Hierzu beauftragte sie den beklagten Unternehmer, in den Treppenhäusern Natursteinplatten zu verlegen. Die VOB/B wurde vereinbart.

In einem von der Bauträgerin eingeleiteten selbstständigen Beweisverfahren stellte ein Sachverständiger Mängel aufgrund einer zu geringen Auftrittsbreite der Treppenstufen fest. Insoweit wurden Ausführungs-, Planungs- und Bauleitungsfehler bestätigt.

Die Bauträgerin verlangt nunmehr die Kosten für die Mängelbeseitigung von dem Unternehmer als Kostenvorschuss. Hiergegen wendet der Unternehmer ein, er habe der Bauleitung gegenüber Bedenken angezeigt. Diese habe ihn dennoch angewiesen, die entsprechenden Verlegungsarbeiten vorzunehmen. Der Bauträger bestreitet, dass der Bedenkenhinweis korrekt erfolgt sei, da sich der Unternehmer nicht (zusätzlich) an ihn gewandt habe.

Das Landgericht hat den Kostenvorschussanspruch mit dem Argument verneint, die vom Unternehmer geäußerte Bedenkenanzeige gegenüber der Bauleitung der Klägerin sei wirksam, sodass deren Anweisung, die Leistung dennoch zu erbringen, den Anspruch ausschließe.

Entscheidung

Das OLG Köln weist die Berufung der Klägerin zurück.

Aufgrund der geäußerten Bedenkenanzeige überwiege der Verursachungsbeitrag der Klägerin, sodass eine Haftung des Beklagten ausscheide. Denn der Bauleiter sei jedenfalls Teil der Bauleitung und damit grundsätzlich der richtige Adressat des mündlichen Bedenkenhinweises.

Nach Ansicht des OLG muss sich der Unternehmer auch dann nicht an den Bauträger wenden, wenn dieser die Bedenkenhinweise dem Bauleiter mitteilt und der Bauleiter die Hinweise missachtet. Zwar sei anerkannt, dass für den Fall, dass der Bauleiter sich den vorgetragenen Bedenken verschließt, der Auftraggeber selbst informiert werden muss. Dieser Grundsatz gelte aber nur in den Fällen, in denen der Bauleiter außerhalb der Sphäre des Bauherrn steht, insbesondere, weil er mit dem Bauherrn durch einen Werkvertrag verbunden ist. Vorliegend sei es jedoch so, dass der Bauleiter zum Bauherrn in einem Arbeitsverhältnis steht und insoweit zur Sphäre des Bauherrn gehört. In dieser Konstellation sei der Bedenkenhinweis bereits unmittelbar in die Sphäre des Bauherrn gelangt.

Praxishinweis

Um das Risiko einer unwirksamen, weil an den falschen Adressaten gerichteten Bedenkenanzeige von vornherein zu vermeiden, ist eine klare vertragliche Regelung zu Vertretungsverhältnissen auf der Baustelle zu empfehlen. Soweit es eine solche Vereinbarung nicht gibt, sollten Bedenkenanzeigen vorsorglich an den Auftraggeber selbst gerichtet werden.