Mit Urteil vom 16.10.2020 hat das LG Berlin (Az. 8 O 126/20) entschieden, dass der Auftragnehmer nach einer Kündigung des Bauvertrags keine Abschlagszahlungen mehr verlangen kann, sondern die Schlussrechnung legen muss. Nach Schlussrechnungsreife kann der Auftragnehmer überdies keine Abschlagszahlung nach der 80-Prozent-Regelung (§ 650c Abs. 3 BGB) im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend machen.
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