Einsatz eines geparkten Lkw-Krans begründet verschuldensunabhängige Haftung nach § 7 StVG

Der Halter eines auf einer öffentlichen Verkehrsfläche abgestellten Lkw haftet verschuldensunabhängig für Schäden, die von einem auf dem Fahrzeug installierten Entladekran verursacht werden (OLG Köln, Beschl. v. 21.02.2019, Az. 14 U 26/18).

Der Halter eines auf einer öffentlichen Verkehrsfläche abgestellten Lkw haftet verschuldensunabhängig für Schäden, die von einem auf dem Fahrzeug installierten Entladekran verursacht werden (OLG Köln, Beschl. v. 21.02.2019, Az. 14 U 26/18).

Das OLG verweist in seiner Begründung darauf, dass das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb eines Fahrzeugs“ nach ständiger Rechtsprechung des BGH weit ausgelegt werde. Ein Schaden sei bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt hätten. Maßgeblich sei, ob der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Fahrzeugs stehe. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfalle nur, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Fahrzeugs keine Rolle mehr spiele und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt werde. Dem OLG Köln zufolge handle es sich bei dem Kran gerade nicht um eine „eigenständige“ Einrichtung. Da der Kran bestimmungsgemäß auf dem Lkw montiert gewesen sei, bildeten der Kran und der LKW eine „haftungsrechtliche Einheit“.

Die Entscheidung des OLG Köln folgt der sehr großzügigen Rechtsprechung des BGH, der zufolge es bei der Anwendung des § 7 Abs.1 StVG nicht darauf ankommt, ob ein Fahrzeug steht oder fährt, solange die durch den Betrieb des Kraftfahrzeugs geschaffene Gefahrenquelle fortwirkt. Die Haftungsnorm des § 7 Abs. 1 StVG stellt somit längst keine Ausnahmevorschrift mehr dar, sondern etabliert eine verschuldensunabhängige Haftung für nahezu jede Tätigkeit, die in einem weit verstandenen Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs steht, was dem Rechtsanwender an dieser Stelle in Erinnerung gerufen sei.