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Bau & Immobilien

„Fertigstellung“ bedarf keiner Mangelfreiheit

Mit Urteil vom 07.12.2017 hat das OLG Düsseldorf (Az. 5 U 124/16) entschieden, dass aus der Verwendung des Begriffs "Fertigstellung" in einer Vertragsstrafenklausel nicht der Rückschluss gezogen werden kann, die Leistung habe mangelfrei zu sein – das Werk muss lediglich abnahmereif sein. Dies hat der BGH nunmehr bestätigt, indem er mit Beschluss vom 17.06.2020 die Nichtzulassungsbeschwerde (VII ZR 294/17) zurückgewiesen hat.

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Mieterschutz: OLG Nürnberg zum Kündigungsausschluss in der Corona-Pandemie

Das OLG Nürnberg hat mit Beschluss vom 19. Oktober 2020 – 13 U 3078/20 – klargestellt, dass der in Art. 240 § 2 Abs. 1 Satz 1 EGBGB geregelte Kündigungsausschluss während der Corona-Pandemie keine Vermögenslosigkeit des gewerblichen Mieters voraussetzt. Vielmehr reicht es aus, dass die Pandemie mitursächlich für die Nichtzahlung der Miete gewesen ist.

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HOAI-Novelle 2021

Dr. Carolin Dahmen

In seinem Urteil vom 4. Juli 2019 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) (Rechtssache C-377/17) entschieden, dass die bisherigen verbindlichen Mindest- und Höchsthonorarsätze der HOAI 2013 gegen Artikel 15 der EU-Dienstleistungsrichtlinie verstoßen und somit europarechtswidrig sind. Infolge dieser Entscheidung war das verbindliche Preisrahmenrecht für Leistungen der Architekten und Ingenieure in der HOAI zu überarbeiten.

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Bedenkenanzeige unmittelbar an Auftraggeber!

Mit Urteil vom 24.05.2019 hat das OLG Schleswig (Az. 1 U 71/18) entschieden, dass der Auftragnehmer (AN) durch einen pauschalen Bedenkenhinweis gegenüber dem Bauleiter nicht von seiner Leistungsverpflichtung befreit wird. Dem Auftraggeber (AG) unmittelbar muss vielmehr durch den Bedenkenhinweis hinreichend klar und deutlich werden, in welchem Umfang ein Mangel besteht und welche Auswirkungen dies für die Funktionalität des Werks haben könnte. Insbesondere wird der Bedenkenhinweispflicht nicht durch einen pauschalen Hinweis an einen Bauleiter des AG Genüge getan – auch wenn dieser über besondere Fachkenntnisse verfügt. Mit Beschluss vom 27.05.2020 hat der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde nunmehr zurückgewiesen.

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BGH zur Darlegungs- und Beweislast bei „unsichtbaren Mängeln“ am Grundstück

Die in einem Grundstückskaufvertrag enthaltene Erklärung des Verkäufers, ihm seien keine unsichtbaren Mängel bekannt, rechtfertigt keine Abweichung von dem Grundsatz, dass den Käufer die Darlegungs- und Beweislast für die unterbliebene Aufklärung über offenbarungspflichtiger Umstände trifft. Dies betonte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 6. März 2020 – V ZR 2/19.

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Gegenseitiger Abstandsverstoß

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit Beschluss vom 18.06.2020 – 7 A 1510/18 – entschieden, dass in Bezug auf den Verstoß gegen Abstandsregeln „gleiches Recht für alle“ gilt.

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BGH zur Unwirksamkeit von Sicherungsabreden, die zu einer Überschneidung von Vertrags- und Gewährleistungsbürgschaft führen können

Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 16.07.2020 – VII ZR 159/19 mit der Frage beschäftigt, ob eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Auftraggebers enthaltene Sicherungsabrede, nach der die vom Auftragnehmer zu stellende Vertragserfüllungsbürgschaft auch Mängelansprüche umfasst und „nach Abnahme und Erfüllung aller bis dahin erhobenen Ansprüche“ in eine Gewährleistungsbürgschaft umgewandelt werden kann, wirksam ist. Dies hat der BGH verneint, soweit damit – wie in der vorliegenden Konstellation – der Auftragnehmer für einen nicht unerheblichen Zeitraum über die Abnahme hinaus eine Sicherheit zu leisten hat, die jedenfalls nicht unwesentlich über 5% der Auftragssumme liegt.

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Keine Reaktion auf Fristsetzung: Kündigungsrecht aus wichtigem Grund

Ein (Bau-)Werkvertrag verpflichtet die Auftraggeberin in vielerlei Hinsicht: Die Auftraggeberin wird neben den Kardinalpflichten in Form von Abnahme und Entrichtung der vereinbarten Vergütung auch zu Mitwirkungspflichten angehalten. Eine dieser wesentlichen Mitwirkungspflichten der Auftraggeberin kann die (rechtzeitige) Reaktion auf eine Fristsetzung der Auftragnehmerin sein. Verletzt die Auftraggeberin diese Pflicht, kann dies eine wesentliche Vertragsverletzung darstellen. Je nach Konstellation des Einzelfalls kann ein solches Verhalten der Auftraggeberin die Auftragnehmerin zur Kündigung des (Bau-)Werkvertrags aus wichtigem Grund berechtigen. Den Anspruch auf den vollen vereinbarten Werklohn behält die Auftragnehmerin abzüglich der Aufwendungen, die sie durch die vorzeitige Vertragsbeendigung erspart hat.

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