Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) ist vom Bundestag am 11.02.2021 beschlossen worden. Bei Neubau oder größerer Renovierung von Gebäuden mit einer bestimmten Zahl an Stellplätzen ist künftig Infrastruktur für Ladestationen für Elektrofahrzeuge vorzusehen. Mit der Verabschiedung des GEIG setzt der Gesetzgeber eine Vorgabe aus der EU-Gebäuderichtlinie (2018/844) zum Aufbau von Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität in Gebäuden um. Gleichzeitig wird ein Ziel des Klimaschutzprogramms der Bundesregierung, dass bis 2030 sieben Millionen Elektrofahrzeuge zugelassen sind, gefördert. Dafür braucht es ausreichend Ladestationen, auch an Wohngebäuden. Die Missachtung der Vorgaben des GEIG sollen mit Bußgeldern bis zu 10.000,00 € geahndet werden.
Das GEIG richtet sich in erster Linie an den Bau- und Immobiliensektor, da der Gesetzgeber vorgibt, dass nunmehr bei Neubauprojekten und größeren Renovierungen bereits bei der Planung die entsprechenden Vorgaben umzusetzen sind. Demnach ist es angezeigt, dass insbesondere Planer, Bauträger sowie Gebäudeeigentümer sich mit den Leitlinien des GEIG auseinandersetzen und bei bevorstehenden Projekten einbeziehen.
Leitungsinfrastruktur und Ladepunkt
Der Gesetzgeber gibt im GEIG stufenweise Maßgaben vor und differenziert zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden.
Im Wesentlichen sieht das beschlossene GEIG für den Neubau von Wohngebäuden vor, dass bei mehr als fünf Pkw-Stellplätzen künftig jeder Stellplatz mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet werden muss. Die Pflicht zum Einbau von Ladepunkten wie beispielsweise einer Ladesäule besteht indes nicht. Durch den Einbau der Leitungsinfrastruktur soll die Grundlage für den Einbau von Ladepunkten geschaffen werden.
Für den Neubau von Nichtwohngebäuden gilt, dass bei mehr als sechs Stellplätzen jeder dritte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur auszustatten ist und zusätzlich ein Ladepunkt zu errichten ist.
Zudem wird vorgegeben, dass bei bestehenden Nichtwohngebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen ab dem 01.01.2025 ein Ladepunkt gebaut werden muss. Ausnahmen werden jedoch für Gebäude vorgesehen, die sich im Eigentum von kleinen und mittelständischen Unternehmen befinden und von ihnen genutzt werden – oder für Bestandsgebäude, soweit die Kosten für die Nachrüstung der Lade- und Leitungsinfrastruktur 7 % der Renovierungskosten übersteigen.
Entsprechende Vorgaben bei umfangreichen Renovierungen
Des Weiteren sieht das GEIG vor, dass auch im Rahmen von umfangreicheren Renovierungen sowohl an Wohn- als auch Nichtwohngebäuden die Ladeinfrastruktur in die Planung einbezogen werden muss. Soweit mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle renoviert wird und dabei auch der Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur einbezogen ist, wird der Eigentümer in Abhängigkeit von der konkreten Nutzung des Gebäudes zur Planung und Umsetzung der Ladeinfrastruktur verpflichtet.
Dabei ist zu beachten, dass bei Wohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen jeder Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur auszustatten ist; bei Nichtwohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen ist jeder fünfte Stellplatz mit Ladungsinfrastruktur und ein Ladepunkt zu errichten.
Quartieransatz im GEIG vorgesehen
Zudem wurde in das GEIG ein sogenannter Quartieransatz aufgenommen: Demnach kann die Lade- und Leitungsinfrastruktur auch für ein Wohnviertel umgesetzt werden. Möglich sind hierbei Vereinbarungen von Bauherren und Gebäudeeigentümern, deren Gebäude in räumlichem Zusammenhang stehen. Die grundsätzlichen Vorgaben gelten auch hier.