Ein (Bau-)Werkvertrag verpflichtet die Auftraggeberin in vielerlei Hinsicht: Die Auftraggeberin wird neben den Kardinalpflichten in Form von Abnahme und Entrichtung der vereinbarten Vergütung auch zu Mitwirkungspflichten angehalten. Eine dieser wesentlichen Mitwirkungspflichten der Auftraggeberin kann die (rechtzeitige) Reaktion auf eine Fristsetzung der Auftragnehmerin sein. Verletzt die Auftraggeberin diese Pflicht, kann dies eine wesentliche Vertragsverletzung darstellen. Je nach Konstellation des Einzelfalls kann ein solches Verhalten der Auftraggeberin die Auftragnehmerin zur Kündigung des (Bau-)Werkvertrags aus wichtigem Grund berechtigen. Den Anspruch auf den vollen vereinbarten Werklohn behält die Auftragnehmerin abzüglich der Aufwendungen, die sie durch die vorzeitige Vertragsbeendigung erspart hat.
weiterlesen