Nach Kündigung eines Bauvertrages: Bereits angelieferte, aber noch nicht eingebaute Bauteile gelten nicht als erbrachte Leistungen

In einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 13.03.2020 – 22 U 222/19) hat sich das OLG Düsseldorf mit der Frage befasst, wie nach erfolgter Kündigung eines Bauvertrages bereits angelieferte, aber noch nicht eingebaute Bauteile im Rahmen der Abrechnung zu bewerten sind. Das OLG Düsseldorf versagt dem Auftragnehmer insoweit eine Vergütung, da es sich nicht um erbrachte Leistungen im Sinne des Werkvertragsrechts handelt.

Sachverhalt

Der Auftragnehmer und der Auftraggeber hatten einen Detailpauschalvertrag zur Sanierung eines Schwimmbades geschlossen. Der Vertrag wurde vorzeitig durch beiderseitige Kündigung beendet. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Auftragnehmer noch nicht alle zur Baustelle gelieferten Bauteile eingebaut. Er verlangte nach der Beendigung des Vertrages trotzdem Vergütung auch für diese Bauteile. Hilfsweise machte er einen Herausgabeanspruch geltend. Das Landgericht wies die Klage des Auftragnehmers ab.

Entscheidung

Dem folgt das Oberlandesgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung.

Es bestehe keine Verpflichtung des Auftraggebers zur Bezahlung von noch nicht eingebauten Bauteilen. Zu den erbrachten Leistungen im Rahmen eines Werkvertrages gehörten grundsätzlich nur solche Leistungen, die sich im Zeitpunkt der Kündigung bereits im Bauwerk verkörpern und eben nicht solche, die zwar bereits hergestellt bzw. geliefert, aber noch nicht eingebaut wurden. Eine Vergütungspflicht könne sich daher grundsätzlich nicht aus einem Werk-, sondern lediglich aus einem Kaufvertrag über die entsprechenden Bauteile ergeben. Die Teile seien vorliegend aber nicht durch einen ebensolchen Kaufvertrag erworben worden.

Ein Anspruch auf Vergütung der noch nicht eingebauten Bauteile könne allenfalls nach Treu und Glauben dann bestehen, wenn der Auftragnehmer sie selbst nicht mehr verwenden kann und die Bauteile für die Weiterführung des Bauvorhabens uneingeschränkt tauglich sind und die Verwendung der Bauteile dem Auftraggeber auch zugemutet werden kann. Zu den Voraussetzungen dieser Ausnahme habe der Auftragnehmer aber ebenso wenig substantiiert vorgetragen, wie zu der Frage, auf welche Bauteile sich sein Herausgabeanspruch konkret erstrecken soll.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf greift werkvertragliche Grundsätze nachvollziehbar auf. Zu den erbrachten Leistungen im Rahmen eines Werkvertrages können Materialien nur zählen, wenn sie auch tatsächlich entsprechend ihrem Verwendungszweck eingebaut worden sind. Dem Werkvertrag ist die Erfolgsbezogenheit immanent; mit einer reinen Anlieferung von Materialien kommt der Auftragnehmer dem geschuldeten Erfolg, der hier in der Sanierung des Schwimmbades besteht, nur mittelbar näher. Eine abnahmefähige Bauleistung ist damit nicht verbunden, so dass Vergütungsansprüche ausscheiden.

Zur Geltendmachung des Herausgabeanspruchs ist es hingegen notwendig, dass der Auftragnehmer detailliert vorbringt, welche Bauteile in welcher Menge von ihm angeliefert worden sind. Eine belastbare Dokumentation ist in diesem Zusammenhang äußerst hilfreich.