Der BGH hat in seinem Urteil vom 09.05.2018, Az. VIII ZR 26/17, klargestellt, dass eine spätere Rückabwicklung aufgrund neu auftretender Mängel ausgeschlossen ist, wenn vorher pauschal wegen der Fehleranfälligkeit eines Produkts – statt wegen konkreter Mängel – gemindert wurde. Bei der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten kann sich der Käufer entweder konkret auf die einzelnen Mängel beziehen […]