HOAI-Novelle 2021

In seinem Urteil vom 4. Juli 2019 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) (Rechtssache C-377/17) entschieden, dass die bisherigen verbindlichen Mindest- und Höchsthonorarsätze der HOAI 2013 gegen Artikel 15 der EU-Dienstleistungsrichtlinie verstoßen und somit europarechtswidrig sind. Infolge dieser Entscheidung war das verbindliche Preisrahmenrecht für Leistungen der Architekten und Ingenieure in der HOAI zu überarbeiten.

Die Neuerungen in der HOAI 2021

Der deutsche Gesetzgeber war dazu gehalten, die bisher verbindlich geltenden Honorarmindest- und Höchstsätze aufzuheben. Zukünftig soll das neue Preisrecht lediglich der Preisorientierung dienen. Zum 1. Januar 2021 tritt die neue HOAI in Kraft und wird auf sämtliche Vertragsverhältnisse Anwendung finden, die nach Ablauf des 31. Dezember 2020 begründet werden.

Die wesentliche Neuerung der HOAI ist, dass kein verbindliches Preisrecht mehr enthalten sein wird. Dies bedeutet, dass die Honorare für Ingenieur- und Architektenleistungen künftig frei vereinbart werden können. Die Maßstäbe und Grundlagen für die Berechnung von Honoraren bleiben aber erhalten und können bei entsprechender Vereinbarung auch künftig zur Honorarermittlung herangezogen werden. Auch die Honorartafeln bleiben unverändert bestehen, wobei die darin enthaltenen Werte künftig unverbindlich sein werden. Das Honorar kann also auf Grundlage der Honorarberechnungsparameter der HOAI, als Pauschale oder auf Grundlage einer Stundenvergütung frei vereinbart werden. Die Honorarregelungen der HOAI 2021 weisen nunmehr einen Orientierungscharakter auf, der bisherige Mindestsatz wird jetzt als „Basishonorarsatz“ verstanden und in § 2a Abs. 2 HOAI definiert. Dies stellt eine signifikante Veränderung dar, da die bisherige HOAI die Honorarvereinbarungen zu Leistungen von Architekten und Ingenieuren streng vorgegeben hat. Der vorgegebene Rahmen konnte nur in Ausnahmefällen verlassen werden. Nunmehr hat sich der Regelungscharakter HOAI umgekehrt.

Zudem bedürfen Honorarvereinbarungen zukünftig der Textform; auf das bisher geltende Schriftformerfordernis des § 7 Abs. 1 HOAI wird verzichtet. Die Textform gilt unter anderem auch für besondere Leistungen sowie Beratungsleistungen nach Anlage 1 zur HOAI.

Die Honorarvereinbarung muss auch nicht mehr zwingend zum Zeitpunkt der Auftragserteilung geschlossen werden. Die Parteien können sich auch erst im Verlauf der Vertragsbeziehung auf das Honorar einigen oder eine bereits getroffene Vereinbarung nachträglich anpassen. Für den Fall, dass die Parteien keine (wirksame) Honorarvereinbarung getroffen haben sollten, gilt für Grundleistungen der bereits angesprochene Basishonorarsatz als vereinbart, der sich unter Anwendung der Honorargrundlagen des § 6 HOAI und nach der im Einzelfall anzuwendenden Honorartafel ergibt. Für die übrigen Leistungen gilt gemäß § 632 BGB die übliche Vergütung.

Eine weitere wichtige Neuerung stellt die Hinweispflicht gemäß § 7 Abs. 2 HOAI dar. Danach hat der Auftragnehmer den Auftraggeber vor Abgabe von dessen verbindlicher Vertragserklärung zur Honorarvereinbarung in Textform auf die Möglichkeit der Vereinbarung eines höheren oder niedrigeren Honorars als die nach HOAI geltenden Werte hinzuweisen, sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher handelt. An den Inhalt des Hinweises sind allerdings keine hohen Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist aber stets, dass auf die Existenz und die Anwendbarkeit der HOAI sowie den Charakter der Honorartafeln als Orientierungshilfe hingewiesen wird. Sollte dieser Hinweis unterbleiben, gilt für die zwischen den Parteien vereinbarten Grundleistungen anstelle eines höheren Honorars wiederum der Basishonorarsatz als vereinbart. Nach der Neufassung des § 15 HOAI wird sich die Fälligkeit des Honorars künftig nach § 650g Abs. 4 BGB richten. Die Voraussetzungen für die Fälligkeit des Honorars bleiben aber unverändert. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, soll § 632a BGB entsprechend gelten.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die bisherige Beschränkung des Anwendungsbereichs der HOAI auf inländische Sachverhalte entfällt.

Fazit

Mit den vorgenommenen Anpassungen werden die Vorgaben des EuGH vollumfänglich umgesetzt. Insofern bleibt es künftig den Vertragsparteien überlassen, ob sie das Honorar künftig frei vereinbaren oder sich wie bisher an den Berechnungsparametern der HOAI orientieren wollen. Überdies wird auch der Abschluss wirksamer Honorarvereinbarungen künftig leichter umzusetzen sein. Hier ist insbesondere zu begrüßen, dass der Abschluss der Honorarvereinbarung nicht mehr an den Zeitpunkt der Auftragserteilung gebunden sein wird.

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Dr. Carolin Dahmen

Dr. Carolin Dahmen

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