OVG NRW entscheidet zum Bestandsschutz von Öffnungen in Brandwänden

Das OVG NRW bestätigt in seinem Beschluss vom 18.05.2020 – Az. 10 A 549/19 – eine Ordnungsverfügung wegen Öffnungen in Brandwänden in einem im 19. Jahrhundert errichteten Gebäude.

Der Fall

In einem im 19. Jahrhundert errichteten und zu Wohnzwecken genutzten Gebäude befanden sich Fensteröffnungen in Brandwänden. Hiergegen schritt die Bauaufsicht mit Ordnungsverfügung ein. Eine im Jahre 1952 erteilte Baugenehmigung für das Gebäude enthielt ausweislich der zugehörigen Bauvorlagen nicht die Genehmigung zur Errichtung der streitgegenständlichen Fensteröffnungen in Brandwänden. Die Klägerin berief sich auf Bestandsschutz, da die Fensteröffnungen bereits seit Errichtung des Gebäudes im 19. Jahrhundert vorhanden gewesen seien. Dies konnte sie im Ergebnis jedoch zur Überzeugung des Gerichts nicht beweisen.

Die Entscheidung

Das OVG NRW bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das die Klage der Klägerin gegen die Ordnungsverfügung abgewiesen hatte. Das OVG NRW begründete seine Entscheidung damit, dass aus den vorhandenen Baugenehmigungen keine Legalisierungswirkung der Fensteröffnungen herzuleiten sei. Die Klägerin könne sich im Übrigen nur auf Bestandsschutz berufen, wenn die in Rede stehenden Fensteröffnungen entweder im Zeitpunkt ihres Einbaues oder zumindest später über einen hinreichend langen Zeitraum dem materiellen Recht entsprochen hätten. Grundsätzlich gelte, dass ein Ordnungspflichtiger, der sich gegenüber einer bauaufsichtlichen Verfügung auf Bestandsschutz berufe, für die behauptete Rechtmäßigkeit der Anlage beweispflichtig sei und im Falle der Unaufklärbarkeit die materielle Beweislast trage. Dies gelte auch bei älteren baulichen Anlagen.

Folgen für die Praxis

Entspricht eine bauliche Anlage – auch wenn sie im 19. Jahrhundert errichtet wurde – nicht den aktuellen bauordnungsrechtlichen Anforderungen und erlässt die Bauaufsicht aus diesem Grunde eine Ordnungsverfügung, so kann sich der Ordnungspflichtige hiergegen nur erfolgreich zur Wehr setzen, wenn Bestandsschutz tatsächlich vorliegt und dieser auch bewiesen werden kann. Daher sollte jeder Käufer einer älteren baulichen Anlage stets vor dem Kauf prüfen, ob diese entweder allen aktuell gültigen baurechtlichen Anforderungen genügt oder zumindest Bestandsschutz vorliegt, der im Zweifel auch bewiesen werden kann.

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René Scheurell

René Scheurell

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