HOAI 2021 und laufende Architektenverträge – Auswirkungen von Ergänzungen oder Änderungen vor dem 1. Januar 2021 geschlossener Verträge

Zum 1. Januar 2021 trat als Reaktion des deutschen Gesetzgebers auf das Urteil des EuGH vom 4. Juli 2019 – C-377/17 - die neue HOAI 2021 in Kraft. Damit löst der deutsche Gesetzgeber das harte Preisrahmenrecht der HOAI 2013 durch eine Preisorientierung ab.

Der EuGH hatte im Urteil vom 4. Juli 2019 entschieden, dass die verbindlichen Mindest- und Höchsthonorarsätze der HOAI 2013 gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie verstoßen. Der BGH hat zwischenzeitlich eine weitere Vorlage an den EuGH veranlasst (BGH 14. Mai 2020 – VII ZR 174/19).

In zeitlicher Hinsicht will der deutsche Gesetzgeber das neue Recht nach der Übergangsregelung des § 57 HOAI 2021 nur auf Vertragsverhältnisse zur Anwendung bringen, die ab dem 1. Januar 2021 begründet wurden.

CBH-Partner Dr. Thomas Ritter befasst sich in seinem aktuellen Beitrag in der Neuen Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (NZBau) Heft 3/2021 mit dieser Übergangsregelung der HOAI 2021.

So u.a. mit der Frage, ob bzw. inwieweit diese Altvertragsregelung des § 57 HOAI 2021 im Blick auf das Urteil des EuGH vom 4. Juli 2019 C-377/17 – leer läuft, und zudem der Frage, ob bzw. wann nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen vor dem 1. Januar 2021 begründeter Vertragsverhältnisse – insbesondere auch von Stufenverträgen zwischen Architekten und kommunalen Trägern – trotz Altvertrag das Eingreifen der Rechtsfolgen der neuen HOAI 2021 auslösen.

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Dr. Thomas Ritter

Dr. Thomas Ritter

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