Entbehrlichkeit eines Bedenkenhinweises bei Fachkunde des Auftraggebers?

Die Rechtsprechung zum Umfang der Verpflichtung des Auftragnehmers, Bedenken im Sinne von § 4 Abs. 3 VOB/B anzuzeigen, scheint uferlos. Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 06.12.2017 – 7 O 333/16 – eine Entscheidung zur vermeintlichen Entbehrlichkeit einer Bedenkenanmeldung hinzugefügt, die allerdings für Bauunternehmen geeignet sein könnte fehlerhafte Schlüsse zu ziehen.

Die Rechtsprechung zum Umfang der Verpflichtung des Auftragnehmers, Bedenken im Sinne von § 4 Abs. 3 VOB/B anzuzeigen, scheint uferlos. Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 06.12.2017 – 7 O 333/16 – eine Entscheidung zur vermeintlichen Entbehrlichkeit einer Bedenkenanmeldung hinzugefügt, die allerdings für Bauunternehmen geeignet sein könnte fehlerhafte Schlüsse zu ziehen.

In dem zu entscheidenden Fall führte der Auftragnehmer als Subunternehmer für den Auftraggeber Trockenbauarbeiten aus. Bei beiden Firmen handelt es sich um Fachunternehmen für Trockenbau. Im Rahmen einer Werklohnklage wandte der Auftraggeber u.a. Mängel ein. Der Auftragnehmer behauptete, strikt nach den Anweisungen des Auftraggebers gehandelt zu haben und versuchte sich auf diese Weise von einer Mängelhaftung dem Grunde nach zu entlasten.

Der Auftraggeber drang im entschiedenen Fall mit seinen Mangelbehauptungen nach der Entscheidung des Landgerichts schon deshalb nicht durch, da der Auftragnehmer auf die Fachkunde des Auftraggebers habe vertrauen dürfen und keine Bedenken gegen die vorgegebene Ausführungsweise habe anmelden müssen.

Das Urteil mag für den zu entscheidenden Einzelfall zutreffend sein, da es sich bei beiden Vertragsparteien um Fachunternehmen für Trockenbau handelt, doch kann durch die nicht rechtskräftige Entscheidung der Eindruck vermittelt werden, dass grundsätzlich die Fachkunde eines AG von der Bedenkenanmeldepflicht entbindet. Dem ist nicht so. Allein die Fachkunde eines Auftraggebers entbindet den Auftragnehmer nicht von der Anmeldung der Bedenken. Bereits im Jahr 1977 hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 30.06.1977 – VII ZR 325/74 – die Anforderung für die Entbehrlichkeit von Bedenkenhinweisen recht hoch gesetzt. Der BGH hat nicht lediglich darauf abgestellt, ob der Auftraggeber im Hinblick auf das streitbefangene Gewerk über Sach- und Fachkunde verfügt, sondern darauf, ob der Auftragnehmer „der größeren Fachkenntnis des ihn Anweisenden“ vertrauen darf.

In diese Richtung geht auch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.01.2001 – VII ZR 457/98. In diesem Falle war es ein fachkundiger Bauleiter, der das vertraglich geschuldete Bausoll namens des Auftraggebers in der Weise abänderte, dass es schließlich mangelhaft war. Auch hier entschied der Bundesgerichtshof, dass die Bedenkenhinweispflicht nicht allein wegen der Sachkunde des Bauleiters entfallen sei, selbst wenn sich der Auftraggeber dessen Sachkunde zurechnen lassen müsse. Es wird ausdrücklich auf die Entscheidung aus 1977 verwiesen.

Fazit:

Es ist letztlich je nach Einzelfall (konkrete bautechnische Kenntnisse des Auftraggebers) eine Abstufung hinsichtlich Art und Umfang der Prüfungs- und Unterrichtungspflicht des Auftragnehmers vorzunehmen, ohne dass eine Prüfungspflicht als solche von vornherein entfällt. Regelmäßig wird dem in seinem „Spezialgebiet“ tätigen Auftragnehmer die größere Fachkunde zuzubilligen sein. Hinzu kommt, dass die Beweislast für die Entbehrlichkeit einer Bedenkenanmeldung den grundsätzlich zu einer mangelfreien Herstellung verpflichteten Auftragnehmer trifft. Der Annahme eines Entfalls der Verpflichtung zur Anmeldung von Bedenken sollte mit äußerster Zurückhaltung begegnet werden. Dem Auftragnehmer sollte bewusst sein, dass allein die (vermeintliche) Fachkunde des Auftraggebers oder der von diesem z. B. über Architekten eingekaufte Fachkunde im Zweifel nicht zum Entfall der Verpflichtung zur Bedenkenanmeldung führt.