OLG Celle zum Anspruch auf Vergütung für Bauzeitverlängerung des TGA-Planers

Das OLG Celle hat sich in seinem Urteil vom 11.02.2016, Az. 5 U 29/14 (Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH mit Beschluss vom 11.10.2018 zurückgewiesen) mit der Frage befasst, ob einem Objektüberwacher TGA ein Anspruch auf erhöhte Vergütung für eine verlängerte Bauzeit zusteht und ob die Abrechnung auf Stundenbasis erfolgen kann.

Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag hatte u. a. die Objektüberwachung der haustechnischen Anlagen zum Inhalt. Ziff. 6.2 des Vertrags enthielt die folgende Regelung:

„Verzögert sich die Bauzeit durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wesentlich, so ist für die Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren. Eine Überschreitung von 20 v. H. der festgelegten Ausführungszeit, maximal jedoch 6 Monate, ist durch das Honorar abgegolten.“

In Ziff. 6.3 wurden für die Berechnung nach Zeitaufwand Stundensätze festgelegt.

Eine eingetretene Bauzeitverlängerung ist zwischen den Parteien unstreitig. Dennoch kam es nicht zu einer Vereinbarung über die verlangte Mehrvergütung des Objektüberwachers.

Das OLG spricht dem Objektüberwacher in Anwendung der Ziff. 6.2 eine weitere Vergütung zu. Dies begründete das Gericht damit, dass die Klausel in Ziff. 6.2 des Vertrags nach beidseitiger Interessenlage nicht nur einen Anspruch auf Verhandlung der zusätzlichen Vergütung begründe, sondern hierdurch auch ein Anspruch auf Einwilligung bestehe. An dessen Stelle trete im Rechtsstreit der Anspruch auf Zahlung der nach dem Vertrag geschuldeten Vergütung. Zu differenzieren sei indes zwischen den bereits für die geschuldeten Leistungen entstehenden Aufwendungen und den Mehraufwendungen, d.h. den Aufwendungen, die der Auftragnehmer für die geschuldete Leistung tatsächlich hatte und die er ohne die Bauzeitverzögerung nicht gehabt hätte. Der Senat hat sodann die vereinbarte Bauzeit ermittelt, allerdings die sogenannte Nachlaufzeit, also den Zeitraum ab den Abnahmen der technischen Gewerke, außen vor gelassen, da diese Tätigkeiten auch ohne Verlängerung der vereinbarten Bauzeit zu erbringen gewesen wären. Für den Beginn hat das OLG auf einen Bauzeitenplan und die darin enthaltenen Angaben zurückgegriffen. Hinsichtlich der Berechnungsweise sei es allerdings nicht geeignet, das Honorar in eine Vergütung auf Stundenbasis umzurechnen und eine nachträgliche Kalkulation der Anzahl der Stunden vorzunehmen, die bei nicht verzögerter Bauausführung angefallen wären und vom tatsächlichen Aufwand abgezogen werden. Hierzu führte das Gericht aus, dass eine Abrechnung auf Stundenbasis nicht mit der HOAI vereinbar sei. Vielmehr bemesse sich das Honorar eines Ingenieurs nach den Baukosten. Im konkreten Fall hat der Senat dessen ungeachtet Stundenaufstellungen des Objektüberwachers der Berechnung der Mehrvergütung zu Grunde gelegt.

Mit der Vereinbarung einer Klausel einer Vergütungsanpassung bei verlängerter Bauzeit ist für den Planer also nur die erste Hürde zur Durchsetzung eines entsprechenden Mehrvergütungsanspruchs genommen. Im Zuge der konkreten Abrechnung – und insbesondere der streitigen Durchsetzung des Anspruchs – stellt sich die weitere Frage, wie der Mehraufwand HOAI-konform dargelegt werden kann. Es empfiehlt sich daher im allseitigen Interesse, möglichst frühzeitig eine Vereinbarung abzuschließen, die sich auch zu der konkreten Abrechnungsweise (Stundenaufwand, Pauschale, prozentuale Erhöhung) verhält.

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Dr. Carolin Dahmen

Dr. Carolin Dahmen

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