EuGH: Nationale Gerichte dürfen Mindestsätze der (unionsrechtswidrigen) HOAI weiter anwenden

Die mit Spannung erwartete Entscheidung des EuGH zur unmittelbaren Wirkung der bereits zuvor (Urteil vom 04.07.2019, Rechtssache C-377/17) festgestellten Unionsrechtswidrigkeit der HOAI 2013 ist ergangen. Einigermaßen überraschend hat der EuGH mit Urteil vom 18.01.2022, Rechtssache C-261/20, entschieden, dass nationale Gerichte, bei denen ein Rechtsstreit zwischen Privatpersonen anhängig ist, nicht allein aufgrund des Unionsrechts verpflichtet sind, die bis zum Inkrafttreten der angepassten HOAI am 01.01.2021 enthaltenen verbindlichen Mindestsätze unangewendet zu lassen.

Die nationalen Gerichte seien zwar wegen des Vorrangs des Unionsrechts grundsätzlich gehalten, europarechtswidrige Bestimmungen des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis heraus nicht anzuwenden. Etwas anderes gelte nur, wenn die europarechtlichen Vorgaben keine unmittelbare Wirkung hätten. Dies sei nach einer älteren Entscheidung des EuGH (Urteil vom 30.01.2018, X und Visser, C-360/15 und C-31/16, EU:C:2018:44) vorliegend nicht anzunehmen, da Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123 insoweit eine unmittelbare Wirkung entfalte, als er in Satz 2 den Mitgliedstaaten die unbedingte, hinreichend präzise Verpflichtung auferlegt, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu ändern, um sie den in Art. 15 Abs. 3 genannten Bedingungen anzupassen. Diese Bestimmung als solche werde jedoch im vorliegenden Fall in einem Rechtsstreit zwischen Privaten angeführt, um die Anwendung einer gegen sie verstoßenden nationalen Regelung auszuschließen. Die Anwendung von Art. 15 Abs. 1 sei in einem solchen Fall nicht angezeigt, da sie dem Architekten das Recht nehmen würde, ein Honorar in der Höhe einzufordern, die dem in den fraglichen nationalen Vorschriften vorgesehenen Mindestsatz entspricht. Die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 24. Juni 2019, Popawski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 65 bis 67 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) schließe aus, dass dieser Bestimmung im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Privaten eine solche Wirkung zuerkannt werden könne. Adressat der Bestimmung sei der Mitgliedstaat, der das nationale Recht entsprechend anzupassen habe.

Durch die Anwendung der Mindestsätze geschädigte Parteien könnten aber unter den Maßgaben der Rechtsprechung des EuGH Schadenersatz vom Staat verlangen. Jedes Land müsse sicherstellen, dass Einzelnen ein Schaden ersetzt werde, der wegen Verstößen gegen europäisches Recht entstanden sei.

Mit der Entscheidung des EuGH steht fest, dass die Mindest-, aber auch die Höchstsätze der HOAI 2013 bei Streitigkeiten zwischen Privaten weiterhin einschlägig und durchsetzbar sind. Zur Rechtslage bis zum 31.12.2020 können sich Architekten, Ingenieure und private Auftraggeber weiterhin auf die damaligen Mindest- und Höchstsätze der HOAI 2013 berufen. Große praktische Bedeutung hat das Urteil für Konstellationen, in denen ein Honorar unterhalb des Mindestsatzes vereinbart wurde und der Planer nachträglich den Mindestsatz verlangt (sogenannte Aufstockungsklage). Bei deutschen Gerichten insoweit zunächst ruhend gestellte Verfahren stehen nun zur Entscheidung an.

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Dr. Markus Vogelheim

Dr. Markus Vogelheim

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