Bei einer erheblichen Änderung des Terminplans infolge beiderseits selbstständig verursachter Verzögerungen (Doppelkausalität) kann ein Vertragsstrafeversprechen des Auftragnehmers hinfällig sein. Hierzu genügt der Nachweis, dass die vom Auftraggeber zu vertretende Bauablaufstörung allein für sich genommen bereits eine wesentliche Überschreitung des vereinbarten Fertigstellungstermins zur Folge gehabt hat. Dies hat das OLG Frankfurt a. M. in seinem Urteil vom 03.02.2023 – 21 U 47/20 entschieden.
weiterlesen