Dr. Anna Fischbach
Das OLG Saarbrücken entschied mit Urteil vom 27.01.2021, Az. 2 U 39/20, dass ein Architekt auch dann für Planungsmängel haftet, wenn diese auf ein durch einen Brandschutzexperten erstelltes Brandschutzgutachten zurückzuführen sind. Denn der Architekt muss bei der konstruktiven Gebäudeplanung auch die Anforderungen an den Brandschutz berücksichtigen. Daher trifft ihn im Bereich des Brandschutzes eine Pflicht zum „Mitdenken“.
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