Ein aktuelles Urteil des BGH (Urt. v. 19.11.2020, Az. VII ZR 193/19) illustriert die Bedeutung des § 213 BGB im Bereich der werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche: Wer im Wege der Aufrechnung die Verjährung eines gewährleistungsrechtlichen Schadensersatzanspruchs hemmt, kann selbst nach Ablauf der Verjährungsfrist statt des Schadensersatzanspruchs noch einen Anspruch auf Vorschusszahlung für eine Mangelbeseitigung geltend machen – und zwar auch, soweit der Vorschussanspruch den Schadensersatzanspruch wertmäßig übersteigt.
weiterlesen