Der Zusatz im Leistungsverzeichnis „oder gleichwertig“ bedarf der Konkretisierung

Das OLG Celle entschied mit Urteil vom 14.12.2022 (Az. 14 U 44/22), dass ein Auftragnehmer an die im Leistungsverzeichnis festgelegten Produkte gebunden ist. Enthält das Leistungsverzeichnis den Zusatz „oder gleichwertig“, so hat der Auftragnehmer die entsprechenden Produktangaben (Hersteller- und Typenbezeichnung) im Angebot anzugeben.

Sachverhalt

Die Klägerin wurde von einem öffentlichen Auftraggeber zur Erbringung von Metallbauarbeiten beauftragt. Im Rahmen des Vertragsschlusses verwendeten die Parteien folgende vom Auftraggeber vorgegebene Klausel:

„Ich/wir erkläre(n), dass das vom Auftraggeber vorgeschlagene Produkt Inhalt meines/unseres Angebotes ist, wenn Teilleistungsbeschreibungen des Auftraggebers den Zusatz „oder gleichwertig“ enthalten und von mir/uns keine Produktangaben/Hersteller- und Typenbezeichnungen eingetragen wurden.“

In dem zugrunde liegenden Angebot der Klägerin wurde schließlich die Position „Produkt: H. Stahlblechtür T30 H3D oder gleichwertig“ aufgenommen. Die Klägerin verbaute jedoch Türen des System S. Die verbauten Türen wiesen „keine sichtbaren Mängel“ auf und waren laut Auskunft des Herstellers mit den Türen der Firma H. „mindestens gleichwertig“. Trotzdem wurde seitens des Auftragsgebers der Austausch der Türen gegen solche des Herstellers H. gefordert. Unter Androhung einer Kündigung setzte der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Frist zur Mangelbeseitigung, welche der Auftragnehmer erfolglos verstreichen lies. Daraufhin kündigte der Auftraggeber den Vertrag und beauftragte eine andere Firma mit dem Ausbau der im Streit stehenden Türen.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie ihre Leistung vertragsgemäß und im Übrigen auch mangelfrei erbracht habe. Ihr stehe daher eine restliche Vergütung in Höhe von 39.647,84 € zu.

Entscheidung

Während der Klage erstinstanzlich stattgegeben wurde, wies das OLG Celle nunmehr die Klage ab.

Durch die verwendete Klausel, welche einer AGB-Inhaltskontrolle standhält, hat sich die Klägerin verpflichtet, ausschließlich Türen der Firma H. einzubauen. Die Klägerin hat es unterlassen, alternative Produktangaben (insbesondere Türen des Systems S.) mit dem Angebot in das Leistungsverzeichnis aufzunehmen. Die Klägerin hätte bereits im Angebotsschreiben unmissverständlich ausführen müssen, dass Türen eines anderen Herstellers eingebaut werden sollen. Dementsprechend handelt es sich bei den verbauten Türen des Systems S. um eine vertragswidrige Leistung. Ob die Türen tatsächlich als gleichwertig zu betrachten sind, ist insoweit unerheblich.

Der Auftraggeber war damit zur Kündigung berechtigt.

Praxishinweis

Der Zusatz im Leistungsverzeichnis „oder gleichwertig“ stellt keinen „Freifahrtschein“ für den Auftragnehmer dar, Produkte seiner Wahl einzubauen. Tatsächlich gleichwertige Produkte können insoweit eine vertragswidrige Leistung darstellen.