BVerwG & OVG NRW: Bebauungsplan der Innenentwicklung – Außenbereichsinsel & Freiraumsicherung

In einem aktuellen, die vorausgehende Entscheidung des OVG NRW bestätigenden, Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass ein Bebauungsplan der Innenentwicklung auch Außenbereichsinseln überplanen darf, soweit diese noch dem Siedlungsbereich zuzuordnen sind. Klargestellt ist überdies, dass mittels der Bauleitplanung nach § 13a BauGB neben etwa dem Zweck der Nachverdichtung auch eine Freiraumfunktion erfüllt werden kann. (BVerwG, Urt. v. 25.04.2023, 4 CN 5.21; OVG NRW, Urt. v. 17.08.2020, 2 D 27/19.NE, Rn. 63, juris)

Rechtlicher Kontext

Nach § 13a Abs. 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (sog. Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden.

Das beschleunigte Verfahren ermöglicht deutliche Erleichterungen bei der Aufstellung des Bebauungsplans. Insbesondere kann gemäß den §§ 13a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 3 BauGB von der Umweltprüfung und dem Umweltbericht abgesehen werden. Ebenso ermöglicht § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB einen Verzicht auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung (mit) der Öffentlichkeit und den Behörden.

Plangebietsqualität – Außenbereichsinsel

Durch einen Bebauungsplan der Innenentwicklung sind nur Flächen überplanbar, die von einem Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen werden.

Vom Anwendungsbereich umfasst sind grundlegend Innenbereichsflächen, die selbst Bestandteil des Bebauungszusammenhangs sind. Eine Erweiterung des Siedlungsbereichs durch Überplanung von Freiflächen in Richtung des reinen Außenbereichs nach § 35 BauGB ist hingegen unzulässig.

Wie das Bundesverwaltungsgericht inzwischen klargestellt hat, ist hingegen eine Überplanung sog. Außenbereichsinseln (Außenbereich im Innenbereich) grundsätzlich möglich.

Von einer Außenbereichsinsel ist auszugehen, wenn der zu beplanende Bereich zwar auf allen Seiten von Bebauung umgeben ist, die bestehende Freifläche aber so groß dimensioniert ist, dass sich ihre Bebauung im Einzelfall nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt (OVG NRW, Urt. v. 17.08.2020, 2 D 27/19.NE, Rn. 65, juris). Wesentliche Kriterien zur Abgrenzung einer Außenbereichsinsel von einer (bloßen) Baulücke sind der Grundstückszuschnitt sowie die Struktur der Umgebungsbebauung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung.

Eine Einbeziehung solcher Außenbereichsinseln ist zulässig, wenn die Flächen aufgrund ihrer – so gesehen – relativ geringen räumlichen Ausdehnung noch eindeutig dem besiedelten Bereich zuzuordnen sind und eine bauliche Vorprägung des (künftigen) Plangebiets hinlänglich vorgezeichnet ist (OVG NRW, Urt. v. 17.08.2020, 2 D 27/19.NE, Rn. 76, juris).

Qualitative Entwicklung durch Festsetzung von Grünflächen

Auch einBebauungsplan, der gerade nicht allein darauf ausgerichtet ist, das Plangebiet bzw. die Außenbereichsinsel einer baulichen Nutzung zuzuführen, kann nach den Maßgaben des § 13a BauGB aufgestellt werden.

Der Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens steht insbesondere nicht entgegen, dass die bisher unbebaute (Insel-)Fläche als private Grünfläche festgesetzt wird (BVerwG, Urt. v. 25.04.2023, 4 CN 5.21; OVG NRW, Urt. v. 17.08.2020, 2 D 27/19.NE, Rn. 63, juris). Zulässigerweise kann der Bebauungsplan der Innenentwicklung demgemäß, z. B. neben der beabsichtigten Nachverdichtung, auch eine Freiraumfunktion erfüllen und absichern. 

Perspektive

Das Instrumentarium des Bebauungsplans der Innenentwicklung ist in der Praxis aufgrund der eingangs angerissenen Verfahrenserleichterungen durchaus beliebt und vorteilhaft. Für die Entscheidung, ob der Anwendungsbereich von § 13a BauGB eröffnet ist, empfiehlt sich – besonders in problematischen Abgrenzungsfällen – eine genaue Einzelfallbetrachtung. Die inhaltlich-qualitativen Klarstellungen durch das Bundesverwaltungsgericht dürften das Instrumentarium des Bebauungsplans der Innenentwicklung in der Planungspraxis nicht unattraktiver machen.