Subunternehmer sind grundsätzlich nicht als Verrichtungsgehilfen im Sinne des Deliktsrechts anzusehen

Das Landgericht Konstanz hat mit Urteil vom 21.10.2022 – 6 O 1243/21 – festgestellt, dass dem Mieter kein unmittelbarer Schadenersatzanspruch gegen den Vermieter zusteht, wenn dieser einen sachkundigen Subunternehmer mit der Beseitigung von Mängeln beauftragt hat. Subunternehmer, die im Rahmen ihres Auftrags hinreichend selbstständig tätig werden, erfüllen regelmäßig nicht die Voraussetzungen eines Verrichtungsgehilfen im Sinne des Deliktsrechts.

Sachverhalt

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadenersatz in Anspruch, der aus dem fehlerhaften Einbau eines Blockheizkraftwerks mit dazugehöriger Abgasanlage durch ein von der Beklagten beauftragtes Subunternehmen entstanden sein soll. Der Kläger ist vertretungsberechtigter Geschäftsführer der Gesellschaft, die der Beklagten den Auftrag erteilt hat und zu der aufseiten des Klägers ein Wohnraummietverhältnis besteht.

Trotz ordnungsgemäßer Abnahme der als mangelfrei festgestellten Abgasanlage wird klägerseits behauptet, die Beklagte habe die Arbeiten nicht fachgerecht ausgeführt. Die streitgegenständlichen Schäden seien, nicht wie von der Beklagten behauptet, durch nachträgliche Änderungen an der Abgasanlage durch den Kläger, sondern vielmehr durch mangelhafte Montage und Befestigung durch die Beklagte zustande gekommen. Nach Ansicht des Klägers sei das von der Beklagten beauftragte Subunternehmen als Verrichtungsgehilfe anzusehen, sodass der Beklagten die Entstehung der Schäden zuzurechnen sei.

Entscheidung

Das Landgericht Konstanz hat die Klage abgewiesen. Das Gericht verneint vertragliche Schadenersatzansprüche mangels vertraglicher Beziehung zwischen Kläger und Beklagten.

Auch ein Anspruch aus unerlaubter Handlung gem. § 831 Abs. 1 BGB kommt nach Auffassung des Gerichts nicht in Betracht; damit das Subunternehmen als Verrichtungsgehilfe der Beklagten angesehen werden kann, hätte es eines Weisungsverhältnisses in Form einer organisatorisch abhängigen Stellung zu der Beklagten bedurft, an der es vorliegend gefehlt hat.

Subunternehmer sind grundsätzlich keine Verrichtungsgehilfen, da diese auf Grundlage eines eigenständigen Vertrages tätig und insoweit nicht den Weisungen des Hauptunternehmers unterworfen sind (BGH, Urt. v. 21.06.1994 – VI ZR 215/93, NJW 1994, 2756).

Weiterhin kann ein Anspruch im konkreten Fall auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Auswahl- oder Überwachungsverschuldens hergeleitet werden, da seitens der Beklagten keinerlei Anhaltspunkte vorgelegen haben, die ein solches hätten verlangen können. Zwar besteht weiterhin eine Verkehrssicherungspflicht des Hauptunternehmers. Dessen Reichweite ist allerdings im Einzelfall zu bewerten, wobei insbesondere die Sachkunde des Subunternehmens sowie die Komplexität und Gefahrgeneigtheit des Vorhabens als entscheidungserhebliche Kriterien herangezogen werden können.

Praxishinweis

Bedient sich der Hauptunternehmer im Rahmen eines Auftrags eines Subunternehmens, ist von Relevanz, dass die Auswahl- und Überwachungspflichten sowie Verkehrssicherungspflichten eingehalten werden, um im Schadensfall eine deliktische Inanspruchnahme zu vermeiden.