5-jährige Verjährungsfrist bei Montage einer Aufdach-Photovoltaikanlage

Mit Urteil vom 01.02.2023 (12 U 63/20) hat das OLG Schleswig entschieden, dass auf einen (Werk-)Vertrag über die Aufstellung einer fest mit dem Dach verbundenen Photovoltaikanlage die 5-jährige Verjährungsfrist für Arbeiten bei Bauwerken Anwendung findet. Dies hat der BGH bestätigt, indem er mit Beschluss vom 22.11.2023 (VII ZR 35/23) die Nichtzulassungsbeschwerden zurückgewiesen hat.

Sachverhalt

Der Beklagte (Auftragnehmer) installierte auf einem Bestandsgebäude eine Photovoltaikanlage. Im Jahr 2010 nahm der Kläger (Auftraggeber) die Arbeiten ab. Im Jahr 2017 traten erstmals Durchfeuchtungen auf. Infolgedessen leitete der Kläger zur Feststellung von Mängeln das selbständige Beweisverfahren ein. Der gerichtlich beauftragte Sachverständige stellte dabei fest, dass die Gewindestangen, mit denen die Photovoltaikanlage auf dem Dach befestigt waren, mangelhaft montiert wurden. Um die Stangen fehlten Manschetten, was dazu führte, dass an allen Gewindebolzen Wasser in das Gebäude eindrang. Zur Beseitigung dieser und weiterer Mängel wäre ein vollständiger Abbau der Anlage erforderlich gewesen. Die Mangelbeseitigungskosten schätzte der gerichtliche Sachverständige auf einen Betrag in Höhe von ca. 111.000,00 € ein. Daraufhin erhob der Auftraggeber gegen den Auftragnehmer Klage auf Schadensersatz, hilfsweise auf Kostenvorschuss.

Entscheidung

Ohne Erfolg! Das OLG Schleswig betont, dass die an sich begründeten Mängelansprüche des Auftraggebers verjährt seien. Bei einer mit dem Dach fest verbundenen Photovoltaikanlage handele es sich um ein „Bauwerk“ i. S. v. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Auf dieser Basis verjähren die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht.

Die Verjährung beginne gemäß § 634a Abs. 2 BGB mit der Abnahme. Diese wurde im Jahre 2010 erklärt. Daher endete die Verjährung der Mängelansprüche mithin im Jahr 2015. Gründe für eine Verlängerung der Verjährungsfrist wegen Arglist lägen nicht vor. Insbesondere gäbe es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Auftragnehmer die nicht untypischen Ausführungsmängel frühzeitig erkannt und bewusst verschwiegen habe.

Praxishinweis

Die Entscheidung zur 5-jährigen Verjährungsfrist bei der Montage einer Dach-Photovoltaikanlage wirft Fragen bei der Abgrenzung zwischen Kaufrecht und Werkvertragsrecht auf. Der VIII. Zivilsenat des BGH (IBR 2014, 110), das OLG München (IBR 2015, 692) und das OLG Schleswig (IBR 2015, 548) wendeten Kaufrecht an, während der VII. Zivilsenat des BGH (IBR 2016, 447) und das OLG München (IBR 2020, 351) Werkvertragsrecht bevorzugten. Diese Abgrenzung hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

Zudem ist zu klären, ob die Photovoltaikanlage als Bauwerk gilt, was die Verjährungsfrist beeinflusst. Der BGH (IBR 2016, 447) und das OLG München (IBR 2020, 351) bejahten dies, frühere Entscheidungen des VIII. Zivilsenats des BGH und des OLG München verneinten es jedoch.

Hierdurch wird klar, dass eine akribische juristische Bewertung der spezifischen Verträge und aktuellen Rechtsprechung unumgänglich ist. Für die Praxis bedeutet dies, dass bei der Lieferung und Montage von Dach-Photovoltaikanlagen genau geprüft werden muss, (a) welche rechtlichen Bestimmungen und (b) welche Verjährungsfristen gelten.

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Ali Artik

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