Eine Kombination von Bürgschaft und Sicherungsabtretung führt nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Unternehmers i. S. d. §§ 305, 307 BGB!

Mit Urteil vom 24.02.2023 (Az. 21 U 95/21) hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden, dass eine insgesamt unbillige Benachteiligung des Unternehmers nicht darin zu sehen ist, dass der Besteller sich als weitere Erfüllungssicherheit neben einer ihm eingeräumten Vertragserfüllungsbürgschaft die dem Unternehmer gegen seinen Nachunternehmer zustehenden Ansprüche nebst Sicherungsrechten abtreten lässt.

Sachverhalt

Der Generalunternehmer (GU) wurde von seinem Auftraggeber (AG) mit dem Bau eines Einkaufszentrums beauftragt. Gemäß dem geschlossenen Bauvertrag hat der GU eine Vertragserfüllungsbürgschaft über 10 Mio. € zu stellen, was 3,9 % der Brutto-Auftragssumme ausmacht. Zusätzlich ist geregelt, dass der GU dem AG sämtliche Erfüllungs- und Gewährleistungsrechte gegen seine Nachunternehmer (NU), insbesondere auch die Sicherungsansprüche des GU, abtritt.

Der AG verlangt nun von der Beklagten (B), welche die Vertragserfüllungsbürgschaft für den GU erteilt hat, Leistung aus der gestellten Bürgschaft. Hiergegen wendet B u. a. ein, dass die Sicherungsabrede, die ihrer Ansicht nach eine vom AG dem GU gestellte AGB darstellt, den GU durch die Kombination der beiden Vertragserfüllungssicherheiten gemäß § 307 BGB insgesamt unangemessen benachteiligt. Damit entfalle die Rechtsgrundlage für die Bürgschaftsstellung.

Erstinstanzlich wurde die B auf Leistung aus der Bürgschaft verurteilt. Hiergegen legt die B Berufung ein.

Entscheidung

Ohne Erfolg!

Das OLG Frankfurt sieht in dem Zusammenwirken des Verlangens einer Vertragserfüllungsbürgschaft und den Abtretungen sämtlicher Erfüllungs-, Gewährleistungs- und Sicherungsrechte des GU keine unangemessene Benachteiligung des GU.

Nach Ansicht des OLG sei eine unangemessene Benachteiligung nur dann gegeben, wenn der AN durch eine Summierung von Bareinbehalten und Bürgschaften in seiner Liquidität ungebührlich belastet wird. Nach der Rechtsprechung des BGH sei eine Liquiditätsbelastung für Vertragserfüllungssicherheiten bis 10 % der Auftragssumme und für Gewährleistungssicherheiten bis 5% der Schlussrechnungssumme zulässig (BGH, Urteil vom 16.06.2016 – VII ZR 29/13 sowie Urteil vom 16.07.2020 – VII ZR 159/19). Diese Grenzwerte seien vorliegend nicht erreicht. Im Übrigen werde dem GU durch die Abtretung der Erfüllungs-, Gewährleistungs- und Sicherungsrechte gegen seine NU keine eigene Liquidität entzogen. Die Abtretung belaste lediglich die Liquidität der NU.

Eine unangemessene Benachteiligung lasse sich auch nicht aus einer Einschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit des GU herleiten. Der GU sei nach der Sicherungsabrede weiterhin dazu berechtigt, gegenüber seinen NU die an den AG abgetretenen Ansprüche im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen, solange diese Ermächtigung nicht wegen einer ihm fruchtlos gesetzten Nachfrist zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gegenüber dem AG widerrufen wurde.

Praxishinweis

Bei der Stellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist Vorsicht geboten. Eine Unwirksamkeit kann sich aus einem Zusammenwirken von Sicherungsklauseln ergeben, die den AN vor Liquiditätsprobleme stellen (sog. Summierungseffekt). Für diesen Fall ist eine unangemessene Benachteiligung nach den §§ 305, 307 BGB zu bejahen.  

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Viktoria Rother

Viktoria Rother

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