Personenschäden auf Baustelle? Wer haftet?

In seiner aktuellen Rechtsprechung stellt der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 08.05.2025 – VII ZR 86/24) klar: Wird ein Mitarbeiter eines Nachunternehmers infolge eines Baustellenunfalls verletzt, begründet dies nicht ohne Weiteres eine Verletzung vertraglicher Schutzpflichten des Generalunternehmers. Der BGH lehnt eine generelle Übertragung des Grundgedankens des § 618 Abs. 1 BGB auf das Werkvertragsrecht mit der Begründung ab, dass der Werkunternehmer grundsätzlich eigenverantwortlich für die sichere Ausführung seiner Arbeiten zu sorgen hat. Nur in Ausnahmefällen können sich Schutzpflichten gegenüber Subunternehmern oder deren Mitarbeitern ergeben.

Sachverhalt

Die Generalunternehmerin (Beklagte zu 5.) beauftragt zwei Nachunternehmer mit der Herstellung einer Baugrube, die den Aushub und die Herstellung eines Verbaus vorsieht. Der Arbeitsablauf sieht ein arbeitsteiliges Zusammenwirken zwischen sukzessivem Aushub und Einbau hölzerner Querträger in zuvor gesetzte Stahlträger vor. Am Unfalltag begibt sich der Bauhelfer eines Subunternehmers in die Baugrube, um Querträger in die Innenprofile der Stahlträger einzubauen. Zuvor hatte ein Baggerführer die Grube entgegen ausdrücklicher Anweisung zu tief ausgeschachtet. In der Folge stürzt das Erdreich ein und verschüttet den Bauhelfer. Dieser trägt schwere Verletzungen davon. Die Klägerin macht als gesetzliche Unfallversicherung des Bauhelfers Schadenersatzansprüche aus übergegangenem Recht i. H. v. 52.693,64 € u. a. gegen die Generalunternehmerin geltend. Das Landgericht gibt der Klage zu 50 % statt, die Berufung bleibt erfolglos. Hiergegen wendet sich die Revision der Generalunternehmerin.

Entscheidung

Mit Erfolg! Der BGH begrenzt die Haftung des Bestellers für Unfälle von Subunternehmern auf der Baustelle durch Übertragung des Grundgedankens des § 618 Abs. 1 BGB auf das Werkvertragsrecht. Nach § 618 Abs. 1 BGB hat ein Vertragspartner den von ihm beauftragten anderen Vertragspartner sowie die in den Schutzbereich des Vertrags einbezogenen Personen, die in den Gefahrenbereich des Vertragspartners (Bestellers) kommen, vor drohenden gesundheitlichen Schäden zu schützen. Der Besteller muss alles ihm Zumutbare tun, um den Vertragspartner bei der Ausführung der Arbeiten vor Schaden zu bewahren. Dies gilt auch für solche Gefahren, die von der Baustelle selbst oder dem Unternehmer zur Verfügung gestellten Gerätschaften ausgehen. Allerdings hat der Auftragnehmer eines Werkvertrags anders als der Verpflichtete eines Dienstvertrags seine Arbeiten selbstständig und in eigener Verantwortung auszuführen. Die Pflicht zur verkehrssicheren Durchführung der Arbeiten trifft daher primär den Auftragnehmer. Der Rechtsgedanke des § 618 Abs. 1 BGB ist im Werkvertragsrecht nur ausnahmsweise und einzelfallbezogen anwendbar, wenn der Auftraggeber konkrete, ihm zurechenbare Gefahrenquellen schafft oder unterhält. Die Beklagte zu 5. hatte im hiesigen Fall nicht eine ordnungsgemäße Ausschachtung als „Raum“ i. S. d. § 618 Abs. 1 BGB zur Verfügung stellen müssen. Vielmehr sollte im arbeitsteiligen Zusammenwirken der mit den Ausschachtungs- und den Verbauarbeiten beauftragten Unternehmer eine verkehrssichere Baugrube erst entstehen. Die Beklagte zu 5. hat folglich keine Gefahrenquelle geschaffen. Die Baugrube betrifft vielmehr den Verantwortungs- und Pflichtenkreis der Nachunternehmer.

Praxishinweis

Bauherren und Generalunternehmer haften nicht automatisch für Unfälle von Nachunternehmern. Zwar kann sich unter bestimmten Umständen eine Schutzpflicht gegenüber Mitarbeitern von Nachunternehmern ergeben, etwa bei erkennbaren Gefahrenquellen oder bei Zurverfügungstellung von Arbeitsmitteln und Gerätschaften. Wird allerdings das Bauwerk erst durch koordiniertes Zusammenwirken mehrerer Unternehmer sukzessive hergestellt und in einen sicheren Zustand versetzt, trifft die primäre Verkehrssicherungspflicht den jeweiligen Werkunternehmer. Auftraggeber sollten daher durch eindeutige Leistungsbeschreibungen, Bauablaufpläne und Kontrolldokumentationen sicherstellen, dass Gefahrenquellen im Verantwortungsbereich des ausführenden Unternehmens verbleiben und nicht auf den Auftraggeber zurückfallen.

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Cristina Duplava

Cristina Duplava

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