Mitgeplant, mitgehaftet? – BGH zur Haftung bei der Übernahme von Planungsleistungen

Mit Urteil vom 15. Januar 2025 (Az.: VII ZR 119/24) hat der Bundesgerichtshof eine wichtige Klarstellung zur Haftungsverteilung bei der Übernahme bereits vorhandener Planungsleistungen getroffen. Die Entscheidung zeigt eindrücklich: Weder Planer noch Bauherren dürfen darauf vertrauen, dass vorhandene Unterlagen schon „passen“. Verantwortung entsteht auf beiden Seiten.

Sachverhalt

Dem Urteil lag die Errichtung von Penthouse-Wohnungen auf einem Bestandsgebäude zugrunde. Die Bauherrin hatte ursprünglich einen anderen Architekten mit der Gesamtplanung beauftragt und die Zusammenarbeit nach der Genehmigungsplanung beendet. Der neue Architekt sollte die Ausführungsplanung übernehmen. Nach Fertigstellung traten erhebliche Mängel auf, deren Ursache in der ursprünglichen Planung lag.

Entscheidung

Der BGH stellte klar, dass der übernehmende Planer fremde Leistungen im Rahmen der Zumutbarkeit einer eigenständigen fachlichen Kontrolle unterziehen muss und dem Grunde nach haftet.

Gerade im Bestand müssten Planer mit verborgenen Besonderheiten rechnen und vorhandene Unterlagen kritisch hinterfragen. Unterbleibt eine ausreichende Prüfung, kann eine Haftung auch dann entstehen, wenn der Fehler ursprünglich von einem Dritten stammt. Die Entscheidung bestätigt damit die bereits strenge Rechtsprechung zu Prüf- und Hinweispflichten im Bauvertragsrecht. Ein Entfallen der Haftung kommt laut BGH erst in Betracht, wenn ein ordnungsgemäßer Bedenkenhinweis gegenüber der Bauherrin erfolgt. Dies war im vorliegenden Fall nur unzureichend und nur gegenüber einem weiteren beteiligten Ingenieur anstatt der Bauherrin direkt erfolgt.

Zugleich betonte der BGH ausdrücklich die Mitverantwortung der Bestellerin und Bauherrin. Wer fehlerhafte Planungsunterlagen zur Verfügung stellt, trägt ein Mitverschulden. Im konkreten Fall wurde hierfür eine Mitverschuldensquote von 50 % angenommen. Zusätzlich musste sich die Bauherrin noch das Koordinationsverschulden eines weiteren, mit der Bauüberwachung, Bauleitung und Gesamtkoordination beauftragten Ingenieurs in Höhe von 30 % zurechnen lassen. Die Pflichtverletzung der Bauaufsicht sah der Senat darin, dass einem Hinweis auf den späteren Mangel nicht nachgegangen wurde. Insgesamt lag der Mitverschuldensanteil der Bauherrin damit bei 80 %.

Der BGH stellt klar, dass die Partei, die Planungsunterlagen bereitstellt oder bestimmte Vorgaben macht, auch die Verantwortung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit trägt. Werden fehlerhafte Unterlagen weitergegeben, kann dies zu einer erheblichen Kürzung eigener Ansprüche führen.

Praxishinweis

Für Planer bedeutet die Entscheidung eine erneute Bestätigung hoher Prüfanforderungen bei der Übernahme von Vorleistungen, sofern diese sachlich zumutbar und erkennbar sind. Bestandsaufnahmen, Rückfragen und nachvollziehbare Dokumentation sind Bestandteil der geschuldeten Leistung. Gleichzeitig stärkt das Urteil die Position der Planer dort, wo Bauherren unzureichende Grundlagen liefern. Die Erwartung, Planer würden sämtliche Defizite automatisch erkennen, trägt rechtlich nicht uneingeschränkt. Bauherren sollten sicherstellen, dass bereitgestellte Unterlagen geprüft, vollständig und aktuell sind. Klare vertragliche Regelungen zu Prüf-, Hinweis- und Mitwirkungspflichten helfen darüber hinaus, spätere Haftungsdiskussionen zu vermeiden.

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Sebastian Wiesenthal

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