Mit Urteil vom 22.04.2026 - 1 U 5/21 hat das OLG Schleswig entschieden, dass die Prüfung und Bestätigung von Rechnungen durch den Besteller kein Anerkenntnis der abgerechneten Leistungen begründet, gleichwohl aber zur Beweislastumkehr führt. Zugleich stellt der Senat klar, dass ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln auch ohne ausdrückliche Geltendmachung zu berücksichtigen ist und sogar nach Verjährung der Mängelrechte fortwirken kann. Darüber hinaus bestätigt das Gericht, dass der Unternehmer Werklohn auch ohne Abnahme verlangen kann, wenn das Werk abnahmereif ist, wobei die Zahlungsklage zugleich das Abnahmeverlangen umfasst.
(OLG Schleswig, Urteil vom 22.04.2026 – 1 U 5/21)
Entscheidung des OLG Schleswig
Dem Urteil lag ein Werkvertrag über Gartenbauarbeiten zugrunde. Nach Durchführung der Arbeiten stellte der Unternehmer mehrere Rechnungen, die teilweise durch den Bauleiter des Bestellers geprüft und freigegeben wurden. Der Besteller wandte im Prozess unter anderem ein, Leistungen seien nicht oder nicht vollständig erbracht worden, und berief sich auf bestehende Mängel sowie ein Zurückbehaltungsrecht.
Das OLG Schleswig hat hierzu wiederkehrende Grundsätze aufgegriffen und diese wie folgt nochmals bestätigt:
Die Prüfung einer Rechnung durch den Besteller oder seinen Bevollmächtigten stellt kein Anerkenntnis der abgerechneten Leistungen oder Mengen dar.
Bestätigt der Besteller dann noch im Rahmen der Rechnungsprüfung bestimmte Massen und ist eine nachträgliche Überprüfung nicht mehr möglich, kann er diese im Prozess zwar weiterhin bestreiten, trägt jedoch die Darlegungs- und Beweislast für deren Unrichtigkeit.
Ein Zurückbehaltungsrecht nach §§ 641 Abs. 3, 320 BGB ist auch ohne ausdrückliche Geltendmachung zu berücksichtigen, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Nach § 215 BGB kann ein Zurückbehaltungsrecht auch nach Verjährung der Mängelrechte geltend gemacht werden, sofern die Mängel zuvor in Erscheinung getreten sind.
Ist das Werk abnahmereif, kann der Unternehmer Werklohn auch ohne erfolgte Abnahme einklagen; in der Klage ist zugleich das Abnahmeverlangen enthalten.
Im konkreten Fall sprach das Gericht dem Unternehmer einen Werklohnanspruch teilweise zu, jedoch in Teilen nur Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung. Dabei stützte sich das Gericht maßgeblich auf sachverständige Feststellungen und nahm – soweit eine genaue Aufklärung nicht mehr möglich war – eine Schätzung gemäß § 287 ZPO vor.
Besondere Bedeutung kommt der Entscheidung im Hinblick auf die Beweislastverteilung zu: Hat der Besteller im Rahmen der Rechnungsprüfung Mengen bestätigt und ist eine spätere Überprüfung (etwa wegen Überbauung) ausgeschlossen, kehrt sich die Beweislast faktisch zu seinen Lasten um.
Rechtliche Einordnung
Die Entscheidung fügt sich in die bestehende Rechtsprechung zur Abrechnung von Werklohnforderungen ein, konkretisiert diese in praxisrelevanter Weise.
Zunächst stellt das OLG klar, dass der Rechnungsprüfung keine rechtsgeschäftliche Anerkenntniswirkung zukommt. Dies entspricht der bisherigen Linie der Rechtsprechung. Gleichwohl misst das Gericht der bestätigten Rechnungsprüfung erhebliche tatsächliche Bedeutung bei, indem es daran eine Verschiebung der Darlegungs- und Beweislast knüpft. Der Besteller kann sich daher nicht ohne Weiteres von zuvor bestätigten Mengen lösen.
Hervorzuheben ist ferner die konsequente Anwendung des § 215 BGB. Danach bleibt das Leistungsverweigerungsrecht auch nach Eintritt der Verjährung erhalten, sofern es zuvor hätte geltend gemacht werden können. Das Gericht stellt insoweit klar, dass es nicht darauf ankommt, ob das Zurückbehaltungsrecht tatsächlich ausgeübt wurde.
Schließlich bestätigt das OLG die in Rechtsprechung und Literatur anerkannte Auffassung, dass bei Abnahmereife eine Werklohnklage auch ohne vorherige Abnahme zulässig ist. Die Klage ist in diesem Fall dahingehend auszulegen, dass sie zugleich auf Abnahme gerichtet ist.
Praxisempfehlung
In der Praxis von Bau- und Werkverträgen kommt es regelmäßig zu Streitigkeiten über die Abrechnung erbrachter Leistungen. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, welche rechtliche Bedeutung der Rechnungsprüfung durch den Besteller oder dessen Bevollmächtigten zukommt und in welchem Umfang Einwendungen gegen abgerechnete Mengen und Leistungen noch möglich sind.
Hinzu treten Unsicherheiten im Umgang mit Mängelrechten: Muss sich der Besteller ausdrücklich auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen? Und welche Auswirkungen hat die Verjährung von Mängelansprüchen auf die Möglichkeit, Werklohnforderungen zurückzuhalten? Schließlich ist von erheblicher praktischer Relevanz, ob und unter welchen Voraussetzungen der Unternehmer auch ohne Abnahme Werklohn verlangen kann.
Mit diesen Fragen hatte sich das OLG Schleswig in einer aktuellen Entscheidung zu befassen. Die Entscheidung verdeutlicht, dass sowohl Unternehmer als auch Besteller gut beraten sind, ebenfalls der Rechnungsprüfung Aufmerksamkeit zu widmen.
Für den Besteller gilt, dass, wer im Rahmen der Rechnungsprüfung Mengen bestätigt, der Gefahr läuft, sich im späteren Prozess erheblichen Beweisschwierigkeiten auszusetzen; insbesondere dann, wenn eine nachträgliche Überprüfung nicht mehr möglich ist. Ein sorgfältiges und dokumentiertes Vorgehen ist daher unerlässlich. Zugleich zeigt die Entscheidung, dass Mängelrechte auch nach Verjährung noch eine erhebliche Rolle spielen können. Voraussetzung ist jedoch, dass die Mängel rechtzeitig gerügt werden. Andernfalls entfällt die Möglichkeit, sich auf ein Zurückbehaltungsrecht zu stützen.
Für den Unternehmer ist wichtig, dass er sich nicht zwingend durch eine fehlende Abnahme an der Durchsetzung seines Werklohnanspruchs gehindert sieht. Ist das Werk abnahmereif, kann der Anspruch grundsätzlich auch ohne Abnahme geltend gemacht werden.
Insgesamt unterstreicht die Entscheidung die Tücken der werkvertraglichen Abrechnung und die erhebliche Bedeutung der Beweislastverteilung.
