Mit Urteil vom 05.11.2025 (Az. 11 U 138/23) hat das OLG Köln über die Vergütung mehrerer Planungsvarianten eines Architekten sowie über die Frage entschieden, unter welchen Voraussetzungen Leistungen der Freianlagenplanung vom Architektenvertrag erfasst sind. Zudem befasst sich die Entscheidung mit der Zulässigkeit eines Grundurteils bei einer aus mehreren Positionen bestehenden Architektenhonorarrechnung.
Sachverhalt
Die Beklagte, ein gewerblich tätiges Fliesenhandels-Unternehmen, beauftragte den Kläger im April 2018 mündlich mit Architektenleistungen für den Neubau einer weiteren Halle auf ihrem Betriebsgelände. Über den genauen Leistungsumfang bestand später Streit. Im Laufe der Planung erstellte der Architekt mehrere Varianten.
Die erste Planung wurde von der Beklagten aus Kostengründen zurückgewiesen. Eine zweite Planung, die eine an das Bestandsgebäude angebaute Halle vorsah, führte zur Erteilung einer Baugenehmigung. Zur weiteren Kostensenkung entwickelte der Architekt schließlich eine dritte Variante für eine freistehende Halle mit reduzierten brandschutzrechtlichen Anforderungen, für die eine Nachtragsbaugenehmigung erteilt wurde.
Im April 2020 wurde das Bauvorhaben „eingefroren“; das Vertragsverhältnis endete einvernehmlich. Die Beklagte hatte bis dahin Abschlagszahlungen in Höhe von 41.650,00 € geleistet. Der Kläger machte im Anschluss ein weiteres Honorar geltend und rechnete (unter Heranziehung der Mindestsätze der HOAI 2013) sämtliche Planungsvarianten sowie Leistungen für Freianlagen gesondert ab.
Rechtliches
1. Zulässigkeit des Grundurteils
Bevor das OLG Köln in die materiell-rechtliche Prüfung einsteigt, klärt es sehr ausführlich die prozessuale Frage, ob das vom Landgericht erlassene Grundurteil den Anforderungen des § 304 ZPO genügt. Diese Vorfrage ist keineswegs bloß formaler Natur, sondern hat erhebliche Auswirkungen auf den weiteren Verfahrensgang und die Reichweite der gerichtlichen Feststellungen.
In Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs differenziert der 11. Senat sauber zwischen Fragen, die den Grund des Anspruchs betreffen, und solchen, die ausschließlich die Höhe betreffen. Um die entscheidenden Ausführungen des 11. Senats an der Stelle auch für unsere lieben Leser aufzugreifen:
„[…] Ein Grundurteil darf nur Ausführungen zum Grund des Anspruchs enthalten. Ausführungen, die ausschließlich die Höhe des Anspruchs betreffen, sind in einem Grundurteil unzulässig und binden für das Betragsverfahren nicht (BGH, Beschl. v. 23.03.2022 – VII ZR 191/21, BauR 2022, 1069 für die Frage, wie ein Nachtrag zu berechnen ist). Wenn das Grundurteil nur die richtige Berechnung des Honorars nach der HOAI entschieden hätte, wäre es unzulässig. […]
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört bei einer Klage aus einem Schlussrechnungssaldo allerdings auch die grundsätzliche Berechtigung, einzelne Leistungen oder Positionen abzurechnen, zum Grund des Anspruchs und betrifft nicht lediglich die Höhe. Die Entscheidung betrifft auf § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B sowie § 6 Abs. 6 VOB/B gestützte Sach- und Bauzeitnachträge (BGH, Urt. v. 09.11.2006 – VII ZR 151/05, BauR 2007, 429). Danach gehören zum Grund des Anspruchs auch Anspruchsvoraussetzungen, die nur einzelne Positionen einer einheitlichen Schlussrechnung betreffen. Hinsichtlich solcher Positionen kommt ein Grundurteil in Betracht, wenn für den Einzelposten nach der für diese Position maßgeblichen Tatsachengrundlage der Anspruch dem Grunde nach bejaht und für wahrscheinlich erachtet wird, dass er in irgendeiner Höhe besteht (BGH, aaO). Im Grundurteil müssen allerdings alle zum Grund gehörenden Fragen entschieden werden, d.h. diese Feststellungen müssen für alle Positionen getroffen werden.“
Vor diesem Hintergrund stellt der Senat klar, dass es sich bei der im Streitfall geltend gemachten Honorarforderung um eine einheitliche Forderung aus einer Schlussrechnung handelt. Die einzelnen Rechnungspositionen (Planungsvarianten und Freianlagen) seien daher keine selbständigen Ansprüche, sondern unselbständige Positionen der Honorarschlussrechnung. Im Ergebnis bejaht er daher die Zulässigkeit eines Grundurteils nach § 304 ZPO.
2. Materiell-rechtliche Erwägungen
2.1 Keine gesonderte Vergütung für Planungsvariante 1
Im Zentrum der Entscheidung zur Planungsvariante 1 steht ein grundlegender architektenrechtlicher Gedanke: Der Architekt ist verpflichtet, sich zu Beginn der Planung über die Kostenvorstellungen des Auftraggebers zu informieren und diese seiner Planung zugrunde zu legen. Unterlässt er dies, liegt ein Planungsmangel vor.
Das OLG Köln stellt fest, dass der Kläger vor Beginn seiner Planung keine belastbare Abstimmung über den finanziellen Rahmen vorgenommen hat. Die Folge war eine Planung, die an den wirtschaftlichen Möglichkeiten der Beklagten vorbeiging und deshalb zurückgewiesen wurde. Dogmatisch konsequent verneint der Senat einen gesonderten Honoraranspruch für diese Planungsvariante. Zusätzliche Planungsleistungen sind nur dann vergütungspflichtig, wenn sie nicht durch eine mangelhafte Leistungserbringung veranlasst sind. Muss der Architekt erneut planen, weil er grundlegende Pflichten – hier die Klärung des Kostenrahmens – verletzt hat, handelt es sich nicht um eine Zusatzleistung, sondern um eine nicht gesondert abrechenbare Wiederholung der geschuldeten Grundleistung.
Bemerkenswert ist dabei, dass das OLG Köln die Konsequenz nicht in einer vollständigen Nichtberücksichtigung der Leistungen zieht, sondern in einer honorarrechtlichen Korrektur: Die Leistungen der Varianten 1 und 2 sind einheitlich so abzurechnen, als sei von Anfang an die realisierbare Variante geplant worden. Das heißt, dass wiederholte Grundleistungen nicht doppelt abgerechnet werden können und der Abrechnung lediglich die anrechenbaren Kosten der Variante 2 zugrunde gelegt werden können.
2.2 Planungsvariante 3: Änderungsleistung, aber kein neuer Auftrag
Hinsichtlich der dritten Planungsvariante gelangt das OLG Köln zu einer differenzierten Bewertung. Einerseits erkennt der Senat an, dass diese Umplanung dem Willen der Beklagten entsprach und nicht lediglich der Beseitigung eines Mangels diente. Der zusätzliche Aufwand ist daher dem Grunde nach vergütungspflichtig.
Andererseits verneint das Gericht das Vorliegen eines eigenständigen neuen Architektenvertrags. Trotz der erheblichen Änderungen – freistehende Halle, geänderte Konstruktion und reduzierte brandschutzrechtliche Anforderungen – blieb es bei einem einheitlichen Architektenauftrag. Die Frage, ob die Variante 3 als eigenes Objekt im Sinne des § 11 Abs. 1 HOAI abzurechnen ist oder lediglich als Vertragsänderung nach § 10 HOAI, betrifft nach Auffassung des Senats ausschließlich die Höhe des Honorars und ist daher dem Betragsverfahren vorbehalten.
2.3 Freianlagen als konkludent mitbeauftragte Leistung
Besondere Bedeutung kommt den Ausführungen des OLG Köln zu den Freianlagen zu. Zwar verneint der Senat einen ausdrücklich erteilten gesonderten Auftrag zur Freianlagenplanung. Gleichwohl bejaht er eine konkludente Einbeziehung dieser Leistungen in den Architektenauftrag für die Halle.
Ausschlaggebend ist, dass die Baugenehmigung Anforderungen an Zufahrts- und Rettungswege, Stellplätze sowie die Gestaltung der nicht überbauten Grundstücksflächen stellte. Leistungen, die zwingende Voraussetzung der Genehmigungsfähigkeit sind, gehören regelmäßig zum geschuldeten Leistungsumfang des Architekten.
Zugleich qualifiziert das OLG Köln die Freianlagen als eigenständiges Objekt im Sinne der HOAI. Gehören sie zum Auftrag, sind sie nach § 11 Abs. 1 HOAI gesondert abzurechnen. Auch insoweit bleibt die konkrete Honorierung dem Betragsverfahren vorbehalten.
Praxishinweis
Die Entscheidung des OLG Köln verdeutlicht, dass Architekten kein zusätzliches Honorar für Planungsleistungen verlangen können, die allein aufgrund eigener Planungsmängel erforderlich werden, insbesondere, wenn grundlegende Kostenvorgaben nicht hinreichend ermittelt oder berücksichtigt wurden. Zugleich zeigt das Urteil, dass der Leistungsumfang eines Architektenvertrags nicht auf ausdrücklich vereinbarte Leistungen beschränkt ist, sondern auch solche Leistungen umfasst, die für die Erlangung der Baugenehmigung zwingend erforderlich sind.
Für die Praxis folgt hieraus, dass sowohl Bauherren als auch Architekten gut beraten sind, den Leistungsumfang und die Kostenvorgaben möglichst frühzeitig klar zu definieren. Unterbleibt dies, drohen im Nachhinein honorarrechtliche Auseinandersetzungen, bei denen sich die Abgrenzung zwischen vergütungspflichtiger Zusatzleistung und nicht abrechenbarer Wiederholung als entscheidend erweist.
Passend dazu sei an der Stelle vorsorglich auch auf die bisherige (und in der Praxis wenig bekannte) obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.02.1999 – 1 U 379–98-69; OLG Stuttgart, Urteil vom 17.03.1989 – 2 U 147/88) hingewiesen, wonach ein beratender Architekt seinem Auftraggeber über die zu erwartenden Kosten seiner Leistungen zu unterrichten hat. Unterlässt er dies schuldhaft im Rahmen von Vertragsverhandlungen, so kann sich der Auftraggeber auf einen Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens beim Vertragsschluss stützen.

