Wer an das örtliche Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen ist, muss Nieder- und Mittelspannungsleitungen zur örtlichen Versorgung auf dem eigenen Grundstück oft selbst dann dulden, wenn die betroffene Leitung nicht der Versorgung dieses Grundstücks dient. Das hat das Landgericht Dortmund mit Urteil vom 12.11.2025 (Az. 10 O 19/25 (EnW)) bekräftigt.
I. Der Fall
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, über das seit den 1960er Jahren eine 10 kV-Mittelspannungsfreileitung des örtlichen Elektrizitätsversorgungsnetzbetreibers verläuft. Zur Leitung gehört auch ein auf dem klägerischen Grundstück errichteter Gittermast. Die Nutzung des klägerischen Grundstücks für die Leitung ist weder dinglich noch durch eine anwendbare schuldrechtliche Vereinbarung abgesichert.
Bis vor einigen Jahren war ein auf dem Grundstück angesiedelter Gewerbebetrieb des Klägers direkt an die 10 kV-Leitung angebunden. Mittlerweile ist das Grundstück aber nur noch auf Niederspannungsebene an das Netz angeschlossen – dies nach Darstellung des Klägers nicht über die streitgegenständliche 10 kV-Leitung, sondern „über einen anderen Stromkreis“ des Versorgungsnetzes. Die 10 kV-Leitung diene nur der Versorgung anderer Grundstücke.
Vor dem Landgericht Dortmund hat der Kläger den Netzbetreiber auf Entfernung des Gittermastes und der zugehörigen Leitung in Anspruch genommen. Denkbare Anspruchsgrundlage ist § 1004 BGB. Diese zivilrechtliche Norm erlaubt es grundsätzlich, die Beseitigung von Beeinträchtigungen des eigenen Eigentums zu verlangen.
II. Die Entscheidung
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Recht aus § 1004 BGB sei eingeschränkt durch die Duldungsverpflichtung aus § 12 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV). Nach jener Norm ist grundsätzlich jeder Anschlussnehmer im örtlichen Versorgungsnetz verpflichtet, Nieder- und Mittelspannungsleitungen, die der örtlichen Versorgung dienen, auf eigenen, an das Versorgungsnetz angeschlossenen Grundstücken zu dulden. Es sei regelmäßig und auch hier irrelevant, ob der eigene Anschluss gerade von der betroffenen Leitung profitiere. Nichts anderes folge aus § 12 Abs. 1 S. 3 Hs. 2 NAV: Erstens diene die betroffene Leitung nicht direkt dem Anschluss eines anderen Grundstücks, zweitens beziehe sich diese Vorschrift auf die besonderen Gegebenheiten bei sogenannten „gefangenen Grundstücken“.
Dass Leitungen dergestalt hingenommen werden müssen, sei Ausfluss der grundgesetzlich vorgesehenen Sozialbindung des Eigentums. Wer selbst mit seinem Grundstück an das Versorgungsnetz angeschlossen sei, sei schon dadurch Teil einer „Solidargemeinschaft“ mit der Pflicht, der Leitungsinfrastruktur für dieses auf Mittel- und Niederspannungsebene keine Hindernisse zu bereiten.
Ausgeschlossen wäre die Duldungspflicht bei mehr als notwendiger oder unzumutbarer Belastung des Grundstückseigentümers, § 12 Abs. 1 S. 3 Hs. 1 NAV. Der Netzbetreiber habe über den Leitungsverlauf nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Etwaige Fehler müsse der Kläger darlegen, was er hier nicht ausreichend getan habe. Da keine Unzumutbarkeit dargelegt sei, komme jedenfalls auch kein Anspruch auf Verlegung der Leitung nach § 12 Abs. 3 S. 1 NAV in Betracht.
III. Lehren für die Praxis
Auch wenn wirksame zivilrechtliche Sicherungen fehlen, können Duldungspflichten für Nieder- oder Mittelspannungsleitungen des örtlichen Netzbetreibers auf dem eigenen Grundstück bestehen. Es reicht, auch über andere Leitungen mit diesem oder einem wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstück (letzteres: § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 NAV) an das Netz angeschlossen zu sein (oder auch nur wirtschaftliche Vorteile aus der Möglichkeit eines Netzanschlusses zu haben, § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 NAV).
Die Hürden für die Darlegung einer Unzumutbarkeit sind hoch. Das gilt gerade dann, wenn die Leitung statt auf dem primär betroffenen Privatgrundstück nur auf einem anderen Privatgrundstück zweckmäßig verlegt werden könnte. Ein schlichtes Bestreiten der Zweckmäßigkeit des Leitungsverlaufs – im vorliegenden Fall mit Nichtwissen – ist nicht ausreichend. Durch die beispielhafte Erwähnung von zwei Fallgruppen, in denen eine Unzumutbarkeit zumindest denkbar wäre, zeigt das Landgericht jedoch relevante Aspekte für die Prüfung auf: Erstens die Absicht, das Grundstück an der Stelle der Leitung zu bebauen; zweitens eine fühlbare Beeinträchtigung des Verkehrswerts durch die Leitung, die über das der Sozialbindung immanente Maß hinausgeht.
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