Stillstand auf der Baustelle – genügt ein „Kündigungsvorbehalt“ den Voraussetzungen einer Kündigungsandrohung?

Eine unpräzise oder missverständliche Kündigungsandrohung kann teuer werden – nicht in diesem Fall. Stellt der Auftragnehmer sämtliche Arbeiten ein, genügt allein der Vorbehalt des Auftraggebers, den Bauvertrag für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs zu kündigen. Diese Erklärung erfüllt die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kündigungsandrohung. Eine sodann erklärte Kündigung rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung des Auftraggebers nach § 8 Abs. 3 i. V. m. § 5 Abs. 4 VOB/B. So das Urteil des KG vom 15.05.2025 (27 U 117/23).

Sachverhalt

Auftragnehmer (AN) und Auftraggeber (AG) sind über einen VOB/B-Vertrag betreffend die Sanierung einer Hochschule miteinander verbunden. Der AN stellt seine Arbeiten wegen eines – tatsächlich nicht bestehenden – Zahlungsverzugs des AG ein. Der AG fordert den AN wiederholt schriftlich zur Wiederaufnahme der Arbeit auf. In den Schreiben kündigt der AG bei fortgesetzter Untätigkeit an, den Vertrag gem. § 8 Abs. 3 VOB/B zu kündigen. Der AN reagiert hierauf nicht, sodass der AG die Kündigung wegen unzureichender Besetzung der Baustelle mit Personal bzw. Verzug nach § 5 Abs. 4 VOB/B erklärt. Der AN meint, der AG habe ihm die Kündigung nicht ordnungsgemäß angedroht und verlangt Vergütung für nicht (mehr) erbrachte Leistungen aus § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B.

Entscheidung

Ohne Erfolg! Die vom AG verwendete Formulierung genügt den Anforderungen an eine Kündigungsandrohung i. S. d. § 5 Abs. 4 VOB/B. Erforderlich ist, dass dem Schuldner hinreichend deutlich vor Augen geführt wird, dass die Kündigung des Bauvertrages droht, wenn die gesetzte Frist fruchtlos abläuft. Damit eine Kündigungsandrohung ihre Warnfunktion erfüllt, ist nicht zwingend erforderlich, dass der Begriff als solcher verwendet wird. Entscheidend ist vielmehr, dass der AN aus dem Gesamtzusammenhang eindeutig erkennen kann, dass der AG die Leistung nach Ablauf der gesetzten Frist nicht mehr annehmen wird und somit eine Kündigung ernsthaft in Betracht zieht (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 28.07.2020 – 4 U 1282/17, IBRRS 2021, 1529). Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Aus den Schreiben des AG ergibt sich zweifelsfrei dessen Wille, nach fruchtlosem Fristablauf keine weiteren Leistungen des AN mehr entgegennehmen zu wollen. Die Schreiben enthalten jeweils ausdrücklich eine „letzte Frist“ unter Bezugnahme auf das Kündigungsrecht gem. § 8 Abs. 3 VOB/B und einen Vorbehalt der Vertragskündigung. Die Formulierung „behalte ich mir vor“, steht der geforderten Eindeutigkeit der Erklärung in Bezug auf die drohende Vertragsbeendigung nicht entgegen.

Praxishinweis

Für eine wirksame Kündigung nach § 5 Abs. 4 VOB/B ist grundsätzlich keine förmliche „Kündigungsandrohung“ erforderlich. Entscheidend ist, dass der AN klar erkennen kann, dass der AG den Vertrag kündigen wird, wenn die gesetzte Frist fruchtlos abläuft. Formulierungen wie „Ich behalte mir die Kündigung des Bauvertrags vor“ reichen aus, sofern sie im Zusammenhang mit einer letzten Frist und dem Verweis auf das Kündigungsrecht (§ 8 Abs. 3 VOB/B) stehen. Aber Vorsicht: Dies gilt keinesfalls allgemein. Der BGH hat im Zusammenhang mit einem Rücktritt vom Vertrag (§ 326 Abs. 1 BGB a. F.) entschieden, dass ein bloßer „Rücktrittsvorbehalt“ nicht den Anforderungen an eine unmissverständliche Androhung genügt (BGH, Urteil vom 31.10.1984 – VIII ZR 229/83), was grundsätzlich auch für einen „Kündigungsvorbehalt“ gilt (vgl. OLG Brandenburg, IBR 2011, 72). Soll der Vertrag gekündigt werden, sollte daher im Zweifel doch klar und ausdrücklich erklärt werden, dass der Vertrag im Falle fruchtlosen Fristablaufs endgültig beendet wird. Auf den bloßen Vorbehalt ist kein Verlass.

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Cristina Duplava

Cristina Duplava

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