Mit Urteil vom 02.10.2025 (Az.12 U 123/24) hat das OLG Bamberg entschieden, dass ein Planer im Falle der Vereinbarung eines verbindlichen Kostenrahmens/ Baukostenobergrenze, die von Beginn an nicht einhaltbar ist, wegen anfänglicher Unmöglichkeit der Leistung keinen Honoraranspruch aus dem Architektenvertrag hat. Er muss daher etwaig bereits erhaltene Zahlungen zurückgewähren.
I. Ausgangspunkt der Entscheidung
Das Urteil des OLG Bamberg (Urteil vom 02.10.2025 – 12 U 123/24) betrifft eine Fragestellung, die im Architektenrecht nicht unbekannt ist (zuletzt Urteil des OLG Naumburg vom 21.12.2023 – 2 U 138/22), deren dogmatische Tiefenschärfe jedoch häufig unterschätzt wird: das Verhältnis von planerischer Zielvorgabe, Kostenrahmen und der Frage, ob der geschuldete Werkerfolg überhaupt erreichbar ist.
Auf den ersten Blick könnte man die Entscheidung als weiteren Beitrag zur mittlerweile umfangreichen Rechtsprechung zur Kostenüberschreitung einordnen. Eine solche Einordnung greift jedoch zu kurz. Denn das OLG Bamberg verhandelt nicht die Frage, wie mit Kostenabweichungen im Laufe der Planung oder Ausführung umzugehen ist, sondern setzt deutlich früher an: beim Inhalt der vertraglich geschuldeten Leistung selbst.
Damit rückt nicht die mangelhafte Erfüllung einer grundsätzlich erreichbaren Planung in den Vordergrund, sondern die vorgelagerte Frage, ob die Parteien überhaupt einen realisierbaren Werkerfolg vereinbart haben.
II. Der vertragliche Rahmen: Bauaufgabe und Kostenrahmen als Einheit
Besondere Bedeutung kommt dem Umstand zu, dass die Planungsaufgabe aus einer Wettbewerbsauslobung hervorging. Diese enthielt nicht nur funktionale und gestalterische Vorgaben, sondern zugleich einen konkret benannten Kostenrahmen. Dieser Kostenrahmen war damit nicht bloß eine unverbindliche Erwartungshaltung des Bauherrn, sondern Bestandteil der Aufgabenbeschreibung, auf deren Grundlage der Architekt seine Planung entwickelte und den Auftrag annahm.
Das OLG Bamberg stellt insoweit klar, dass ein solcher Kostenrahmen nicht isoliert betrachtet werden darf. Er ist vielmehr integraler Bestandteil der Planungsaufgabe und prägt den geschuldeten Werkerfolg ebenso wie Raumprogramm, Nutzungskonzept oder gestalterische Anforderungen.
Dogmatisch ordnet der Senat den Kostenrahmen als vertraglich geschuldete Beschaffenheit nach § 633 Abs. 2 BGB der Architektenleistung ein. In diesem Zusammenhang führt das OLG Bamberg weiter wie folgt aus:
„Verbindliche, einseitige Kostenvorstellungen des Bauherrn, denen der Architekt nicht widerspricht, sind auch dann im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung beachtlich, wenn sie nicht eine genaue Bausummenobergrenze enthalten, sondern nur Angaben zur ungefähren Bausumme im Sinne einer Circa-Vorgabe (BGH, Urteil vom 06.10.2016 – VII ZR 185/13 = BauR 2017, 134 = NJW 2017, 386; Koeble, in: KKJS, Kompendium des Baurechts [2025], Rn. 11‘935 ff.; BGH, Urteil vom 21.03.2013 – VII ZR 230/11 – BGHZ 197, 93 = BauR 2013, 1143). Nach dieser Rechtsprechung ist – entgegen der Ansicht der Klägerin – eine ausdrückliche zweiseitige Einigung nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, dass der Architekt der Kostenvorstellung des Bauherrn nicht widerspricht.“
Damit kann für eine verbindliche Budgetvorgabe sogar eine Circa-Vorgabe reichen, wenn und soweit der Architekt derlei widerspruchslos hinnimmt und keine Bedenken gegen ihre Realisierbarkeit auf Grundlage dieser Kostenvorstellung erhebt.
Damit wird der Kostenrahmen Teil dessen, was der Architekt als Bestandteil des werkvertraglich vereinbarten Erfolges schuldet.
III. Zielkonflikt zwischen Planungsaufgabe und Budgetvorgabe
Der entscheidende Punkt der Entscheidung liegt darin, dass das OLG Bamberg den Fall nicht als ein späteres Scheitern einer zunächst tragfähigen Planung versteht. Vielmehr stellt der Senat fest, dass die planerischen Vorgaben und der Kostenrahmen von Beginn an in einem unauflösbaren Widerspruch zueinander standen.
Damit verlagert sich der rechtliche Fokus weg von der Frage, ob der Architekt die Kosten im Laufe der Planung „im Griff behalten“ hat, hin zu der vorgelagerten Frage, ob die vereinbarte Leistung überhaupt erbracht werden konnte.
Aus diesem Zielkonflikt zieht der Senat eine konsequente dogmatische Schlussfolgerung: Ist der geschuldete Werkerfolg nur dann erreicht, wenn sämtliche Vorgaben – funktional, gestalterisch und wirtschaftlich – eingehalten werden, und ist diese Kombination objektiv nicht erreichbar, so ist die Leistung von Anfang an unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB):
„Dieser Zielkonflikt, nämlich dass auch bei einer wirtschaftlichen, den Wettbewerbsbedingungen der Auslobung entsprechenden Planung (Ziel 1) der dort vorgegebene Kostenrahmen (Ziel 2) nicht einzuhalten war, führt zu einer Unmöglichkeit der an die Drittwiderbeklagte beauftragten Leistung. Ist dieser Zielkonflikt – wie vorliegend – bereits im Vertrag angelegt, liegt anfängliche Unmöglichkeit i. S. d. § 275 Abs. 1 BGB vor (Fuchs, IBR 2018, 633; Zahn, BauR 2019, 1513 [1518]).“
IV. Konsequenzen für den Honoraranspruch
Aus der anfänglichen Unmöglichkeit folgt nach Ansicht des OLG Bamberg zwingend der Wegfall des Honoraranspruchs. Mangels erreichbaren Werkerfolgs fehlt es an der Grundlage für eine Vergütungspflicht des Bauherrn (§ 326 Abs. 1 BGB).
Bereits gezahlte Abschläge sind zurückzuerstatten. Ein Wertersatz für erbrachte Teilleistungen kommt nicht in Betracht, da diese für den Bauherrn wirtschaftlich nicht nutzbar waren und nicht zu einer realisierbaren Planung geführt haben.
Dogmatisch ordnet das Gericht die Beendigung des Vertragsverhältnisses als Rücktritt ein (§ 326 Abs. 5 i. V. m. § 323 BGB). Auch dies unterstreicht, dass das OLG den Fall nicht als bloße Leistungsstörung, sondern als grundlegendes Scheitern des Vertragszwecks versteht.
V. Risikozuweisung und Verantwortlichkeit des Architekten
Der Architekt trägt das Risiko, einen Zielkonflikt zwischen Bauaufgabe und Budget zu erkennen und offen anzusprechen. Diese Pflicht greift nicht erst im Laufe der Planung, sondern bereits im Stadium der Auftragsannahme (daher auch das Leistungshindernis bei Vertragsschluss respektive anfängliche Unmöglichkeit).
Gerade im Kontext öffentlicher Auftraggeber hebt das Gericht hervor, dass wirtschaftliche Realisierbarkeit keine bloße Nebensächlichkeit ist, sondern eine Hauptleistungspflicht (Erbringung der Leistung zu der vereinbarten Beschaffenheit).
Damit verschiebt das OLG Bamberg die Verantwortung des Architekten zeitlich deutlich nach vorne. Der Architekt ist nicht nur Gestalter und technischer Planer, sondern schuldet bereits bei Vertragsschluss eine kritische Plausibilitätsprüfung der übernommenen Budgetvorgaben.
VII. Praxishinweis
Mit Baukostenobergrenze/verbindliche Kostenrahmen ist nicht zu spaßen! Ein von Anfang an bestehender Zielkonflikt zwischen Bauaufgabe und Kostenrahmen führt nicht zu einer mangelhaften Leistung, sondern zur anfänglichen Unmöglichkeit. Dies mit der Folge des vollständigen Wegfalls des Honoraranspruchs. An dieser Stelle sei auch darauf hingewiesen, dass eine derlei verbindliche Kostenvorgabe eine Kostengarantie darstellen dürfte. Die negative Folge von solchen vertraglichen Vereinbarungen ist für Architekten (gilt gleichermaßen auch für Ingenieure) der mögliche Wegfall des Versicherungsschutzes.

