Gesetz zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts!

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 27.01.2026 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts veröffentlicht. Ein Reformvorhaben der vergangenen Legislaturperiode, welches nach den Wahlen im Februar 2025 erst einmal nicht weiterverfolgt wurde, bekommt Rückenwind. Der Entwurf entspricht in weiten Teilen dem damaligen Regierungsentwurf ergänzt um einzelne Anpassungen respektive Ergänzungen.

Durch punktuelle Änderungen des deutschen Schiedsverfahrensrechts soll dieses an die Bedürfnisse der heutigen Zeit angepasst, seine Leistungsfähigkeit erhöht und die Attraktivität Deutschlands als Schiedsstandort gestärkt werden. Dies soll u. a. erreicht werden durch

  • die Erleichterung von Formvorgaben für Schiedsvereinbarungen sowie technologieoffene Formulierungen zur Angleichung an internationale schiedsrechtliche Entwicklungen und Gepflogenheiten im geschäftlichen Verkehr;
  • digitale Kommunikations- und Verfahrensformen im Schiedsverfahren sollen ausdrücklich zugelassen werden einschließlich Videoverhandlungen und elektronischer Schiedssprüche, um effiziente Verfahren zu ermöglichen.
  • Zur Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit und zur Erleichterung grenzüberschreitender Streitbeilegung soll das deutsche Schiedsverfahrensrecht zudem für englischsprachige Verfahren vor mit Schiedssachen befassten deutschen Gerichten geöffnet werden, insbesondere vor den auf englischsprachige Verfahren vorbereiteten Commercial Courts.
  • Darüber hinaus sieht der Entwurf Regelungen zur optionalen Veröffentlichung von Schiedssprüchen mit Vetorecht der Parteien sowie zur Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen in Aufhebungs- und Anerkennungs- bzw. Vollstreckungsverfahren vor. Diese sollen die Transparenz der schiedsrechtlichen Rechtsprechung in Deutschland erhöhen und zugleich den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und Geheimhaltungsinteressen wahren.

Der veröffentlichte Entwurf entspricht bis auf zwei Ergänzungen (die im Schiedsverfahrensrecht eher ektopisch sind) dem bisherigen Regierungsentwurf. Neu aufgenommen wurden § 55 ZPO-E zur Prozessfähigkeit bei Auslandsbezug und § 1068 ZPO-E zur elektronischen Zustellung. Allerdings muss man zugeben, dass nur durch derlei den Besonderheiten des Schiedsverfahrensrechts gerecht werden kann. Darüber hinaus wurde auch die bisher im Regierungsentwurf enthaltene (umstrittene) Formvorschrift (§ 1031 ZPO-E) neu gefasst.

Das erneute Wiederaufgreifen des Reformprojekts ist ein gutes Indiz für eine Vorwärtsbewegung.

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Ali Artik

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