Mit Beschluss vom 21. März 2025 (Az. 21 U 7/24) hat das OLG Frankfurt a. M. die Berufung des Auftraggebers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Der Senat bestätigt die erstinstanzliche Verurteilung zur Zahlung restlichen Werklohns und befasst sich in diesem Zusammenhang mit den Anforderungen an die Substantiierung im Werklohnprozess, den Voraussetzungen einer konkludenten Abnahme sowie mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Sicherungseinbehalt zulässig ist.
I. Sachverhalt
Die Parteien waren durch einen Werkvertrag miteinander verbunden. Der Auftragnehmer hatte die vereinbarten Leistungen erbracht und abgerechnet. Der Auftraggeber zahlte die Schlussrechnung nicht vollständig und berief sich unter anderem auf abweichende Preisvereinbarungen, Mängel der Werkleistung sowie auf einen Sicherungseinbehalt. Eine ausdrückliche Vereinbarung über die Stellung einer Sicherheit oder einen Sicherheitseinbehalt war nicht getroffen worden.
Das Landgericht hatte der Klage auf Zahlung des restlichen Werklohns stattgegeben. Hiergegen richtete sich die Berufung des Auftraggebers.
II. Substantiierung der Werklohnforderung und Bestreiten durch den Auftraggeber
Der Senat stellt zunächst klar, dass der Auftragnehmer seiner Darlegungslast genügt, wenn er seine Werklohnforderung durch Vorlage prüffähiger Schlussrechnungen schlüssig darlegt und auf diese Bezug nimmt. Einer weitergehenden Aufschlüsselung der einzelnen Rechnungspositionen bedarf es nicht.
Demgegenüber genügt ein pauschales Bestreiten des Auftraggebers nicht. Will sich der Auftraggeber auf abweichende Preisvereinbarungen berufen, muss er konkret darlegen, welche Preise vereinbart worden sein sollen und in welcher Weise sich diese Abreden auf die geltend gemachte Forderung auswirken. Hierzu führt der Senat wortgetreu wir folgt aus:
„Hat die darlegungsbelastete Partei nähere Einzelheiten vorgetragen, gilt im Grundsatz, dass der Gegner der darlegungsbelasteten Partei seinen Vortrag umso stärker detaillieren muss, je detaillierter der vorausgegangene Vortrag der darlegungsbelasteten Partei ausgefallen war. Hat sie detailliert vorgetragen und sind dem nicht darlegungsbelasteten Prozessgegner aufgrund seiner Nähe zum Sachverhalt grundsätzlich ebenfalls detaillierte Angaben möglich, muss er detailliert bestreiten und darf es nicht mehr bei einem nur pauschalen Bestreiten belassen (vgl. BGH NJW 2010, 1357, Rn. 16 m. w. N; BeckOK-ZPO/von Selle, § 138 ZPO Rn. 16; Zöller/Greger, ZPO, 2024, § 138 ZPO Rn. 8a bei „substantiierte Sachverhaltsdarstellung“).“
Unterbleibt also ein derlei substantiierter Gegenvortrag, ist der Vortrag des Auftragnehmers gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen.
III. konkludente Abnahme der Werkleistung
Das OLG geht von einer konkludenten Abnahme der Werkleistung aus. Maßgeblich ist, dass der Auftraggeber die Leistungen in Gebrauch genommen hat, ohne innerhalb der zuzubilligenden Prüfungsfrist konkrete Mängel zu rügen.
Der Senat hebt hervor, dass eine konkludente Abnahme nur dann vermieden werden kann, wenn der Auftraggeber rechtzeitig und substantiiert Mängel geltend macht. Eine erstmals im Prozess erhobene Mängelrüge ist hierfür nicht ausreichend.
IV. Sicherungseinbehalt
Ein Recht zum Sicherungseinbehalt „ipso iure“ gibt es nicht, weshalb der Senat derlei im konkreten Fall verneint. Die bloße Einbeziehung der VOB/B begründet für sich genommen keine Verpflichtung des Auftragnehmers zur Stellung einer Sicherheit. Auch § 17 VOB/B vermag keine vertragliche Sicherungsabrede ersetzen.
Mangels entsprechender Vereinbarung war der Auftraggeber nicht berechtigt, einen Teil der Vergütung als Sicherheit einzubehalten. Ebenso scheidet eine nachträgliche Rückforderung bereits gezahlter Beträge aus.
V. Mängelrechte und Vorschussanspruch
Die vom Auftraggeber behaupteten Mängel waren nach Auffassung des Senats nicht hinreichend substantiiert. Insbesondere fehlte es an einer konkreten Zuordnung der geltend gemachten Mängel zu den Leistungen des Auftragnehmers.
Ein Vorschussanspruch kam bereits deshalb nicht in Betracht, weil dem Auftraggeber weder ein Zurückbehaltungsrecht zustand noch ein Sicherungseinbehalt vereinbart war.
VI. Einordnung
Der Beschluss des OLG Frankfurt a. M. greift die bisherige Grundsätze zur Darlegungs- und Substantiierungslast im Werklohnprozess sowie die Anforderungen an das Bestreiten durch den Auftraggeber auf. Zugleich verdeutlicht er, dass ein Sicherungseinbehalt einer ausdrücklichen vertraglichen Grundlage bedarf und nicht allein aus der Einbeziehung der VOB/B hergeleitet werden kann. Dass eine solche Sicherung vertraglich vereinbart werden muss, ergibt sich bereits sowohl aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B selbst. Dort heißt es:
„Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232 bis 240 BGB, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.“
Als auch aus dem Wortlaut des § 232 BGB, wonach es heißt:
„Wer Sicherheit zu leisten hat, kann […]“
Daher gilt: Wer von Anfang an Sicherheiten vertraglich bedenkt, kann sich insoweit sicher fühlen.
