Neues zum Mindestlohn/Minijob/Midijob

Alle Jahre wieder gibt es Anpassungen im Rahmen von Mindestlohn und Minijob. Werden diese nicht beachtet, drohen Bußgelder.

Damit Sie für das Jahr 2024 gewappnet sind, nachfolgend eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen:

Mindestlohn und Verdienstgrenze steigen

Zum 01.01.2024 steigt der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 12,00 € auf 12,41 € pro Stunde. Das wirkt sich auch auf die Verdienstgrenze im Minijob aus, da diese seit Oktober 2022 mit dem Mindestlohn verbunden ist. Sie steigt von 520,00 € auf 538,00 € im Monat. Das bedeutet, Minijobberinnen und Minijobber können ca. 43 Stunden pro Monat arbeiten.

Wenn der Gesamtverdienst im Jahr 2024 nicht über der voraussichtlichen Jahresverdienstgrenze von 6.456,00 € liegt, können Minijobber und Minijobberinnen in einzelnen Monaten auch mehr als 538,00 € verdienen. Im Durchschnitt darf der monatliche Verdienst aber nicht höher als 538,00 € sein. Nur dann liegt weiterhin ein Minijob vor.

Auch die Jahresverdienstgrenze darf überschritten werden, aber nur, wenn die Minijobberinnen und Minijobber die monatliche Grenze in höchstens zwei Kalendermonaten überschreiten und es sich um ein unvorhersehbares Überschreiten handelt, zum Beispiel wegen einer Krankheitsvertretung. In den zwei Monaten, in denen die monatliche Grenze überschritten wird, darf der Verdienst aber nicht 1.076,00 € monatlich überschreiten.

Für das Kalenderjahr 2024 müssen Arbeitgeber nun untersuchen, ob Arbeitsverträge anzupassen sind. Dies gilt insbesondere, wenn anstatt des gesetzlichen Mindestlohns lediglich eine fixierte Vergütung in Höhe von 12,00 € pro Stunde vereinbart ist. Gerne können wir Sie hierbei unterstützen.

Die nächste Erhöhung ist im Übrigen auch bereits geplant: Ab dem 01.01.2025 wird der Mindestlohn auf 12,82 € steigen. Die Minijob-Verdienstgrenze wird dann 556,00 € monatlich betragen.

Übergangsregelungen für Alt-Midijobber fallen weg

Durch die Anhebung der Minijob-Verdienstgrenze von 450,00 € auf 520,00 € ab 1. Oktober 2022 gelten bis zum 31. Dezember 2023 Übergangsregelungen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die 450,01 € bis 520,00 € im Monat verdienen.

Diese Regelungen sollten verhindern, dass aus einem Midijob (nach alter Regelung bis 30. September 2022) ein Minijob wurde und betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Versicherungsschutz in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung verlieren.

Ab 1. Januar 2024 fallen diese Übergangsregelungen nun weg.

Arbeitgeber müssen daher ab dem neuen Jahr in den entsprechenden Fällen Meldung bei der Minijob-Zentrale machen. Krankenversicherungsschutz gilt für Minijobber grundsätzlich nicht, hier gibt es aber Handlungsspielraum. In der gesetzlichen Rentenversicherung sind Minijobber versicherungspflichtig.

Im Ergebnis müssen Arbeitgeber die Beschäftigung also neu bewerten, soweit die Vergütung an der Grenze lag/liegt.

Fälligkeiten und Beiträge im Jahr 2024

Im Jahr 2024 gelten für Minijobs dieselben Sätze für Beiträge und Abgaben wie im vergangenen Jahr. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen bei der Zahlung von Abgaben und der Übermittlung von Beitragsnachweisen die üblichen festgelegten Termine beachten.

Hinzuverdienst von Rentnerinnen und Rentner

Bezieherinnen und Bezieher einer Altersrente können grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen. Üben sie einen Minijob mit Verdienstgrenze aus, müssen sie lediglich die Minijob-Regelungen beachten. Wer einen Minijob mit Verdienstgrenze ausübt, darf ab dem 1. Januar 2024 im Monat durchschnittlich nicht mehr als 538,00 € verdienen. Im Jahr sind das 6.456,00 €.

Wer eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung bezieht, muss Hinzuverdienstgrenzen beachten. Diese steigen zum 1. Januar 2024. Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ist im Jahr 2024 ein jährlicher Hinzuverdienst von 18.558,75 € anrechnungsfrei möglich. Dies entspricht drei Achteln der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße. Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung liegt die Hinzuverdienstgrenze für das Jahr 2024 bei 37.117,50 €. Dies entspricht sechs Achteln der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße. Falls in den letzten 15 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung ein höheres Einkommen erzielt wurde, gilt ggf. eine höhere, individuelle Grenze.

Neues SV-Meldeportal

Im Oktober 2023 hat das neue SV-Meldeportal die elektronische Ausfüllhilfe sv.net abgelöst. Bis zum 29. Februar 2024 können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sv.net weiterhin nutzen. Ab dem 1. März 2024 wir sv.net abgeschaltet.

Fazit

Soweit ein Arbeitgeber Minijobber und Minijobberinnen beschäftigt, sind die oben genannten Veränderungen zu beachten. Andernfalls drohen empfindliche Bußgelder. Ein Arbeitnehmer hat zwar Anspruch auf den aktuellen gesetzlichen Mindestlohn, unabhängig von einer anderslautenden Vereinbarung. Das MiLoG ist auch nicht verletzt, wenn der Arbeitgeber den für 2024 geltenden gesetzlichen Mindestlohn zahlt. Dennoch sollten auch die verschiedenen Arbeitsverträge überprüft werden. Nach dem Nachweisgesetz muss der Arbeitsvertrag auch die Höhe des Arbeitsentgeltes ausweisen. Dem wird nicht nachgekommen, wenn im Arbeitsvertrag eine Vergütung in Höhe von 12,00 €/Stunde vereinbart ist. Als Mindestinhalt muss die Zahlung des „jeweils geltenden gesetzlichen Mindestlohns pro Stunde“ vereinbart sein.

Genauestens zu überprüfen ist auch, ob Midijobber beschäftigt werden. Wenn dem so ist, sind die oben genannten Änderungen zu beachten.

Wir stehen Ihnen gerne für eine rechtliche Überprüfung, ob Sie die Änderungen betreffen, sowie bei etwaiger Anpassung zur Verfügung.

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Stephan Hinseln

Stephan Hinseln

T: +49 221 95 190-75
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