Neues Jahr, neue Regeln: Das neue Kaufrecht ist in Kraft! Was Sie (spätestens) jetzt tun sollten!

Ab dem 01.01.2022 sind in Deutschland wesentliche Änderungen des Kaufrechts in Kraft getreten. Diese dienen der Umsetzung der europäischen Warenkaufrichtlinie, die ihrerseits die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie abgelöst hat. Zudem werden mit den Änderungen auch die Vorgaben der Digitale Inhalte-Richtlinie umgesetzt. Für Unternehmen, insbesondere im B2C-Bereich, besteht daher Handlungsbedarf!

Überblick über die wesentlichen Änderungen

Änderungen im allgemeinen Kaufrecht

Eine wesentliche Änderung betrifft zunächst den Sachmangelbegriff. § 434 BGB wurde erheblich geändert. Anders als bisher reicht es für die Mangelfreiheit einer Kaufsache nicht mehr aus, wenn die Sache der von den Vertragsparteien vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Zusätzlich zu diesen „subjektiven“ Anforderungen muss die Sache, um mangelfrei im Sinne des Gesetzes zu sein, kumulativ auch den „objektiven“ (branchenüblichen) Anforderungen sowie den Montageanforderungen genügen. § 434 definiert dies in vier im Wesentlich neu gestalteten Absätzen.

Eine weitere Änderung im allgemeinen Kaufrecht betrifft den Regress in der Lieferkette. Hier sah § 445b BGB bislang eine absolute Verjährungsgrenze von fünf Jahren vor. Diese ist gestrichen worden. Der Regress beim Lieferanten bleibt daher auch nach Ablauf diese fünf Jahre möglich. Entscheidend ist allein die Frist des § 445b Abs. 2 BGB n. F.: Die Rückgriffsansprüche des Verkäufers gegen seinen Lieferanten wegen eines Mangels der verkauften neu hergestellten Sache tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Verkäufer seinerseits die Ansprüche seines Käufers erfüllt hat.

Änderungen im Verbrauchsgüterkaufrecht

Wesentliche Änderungen ergeben sich sodann im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs.

Hier ist zum 01.01.2022 in §§ 327, 327a f. BGB ein neuer Vertragstyp des Verbrauchervertrags eingeführt worden. Die Vorschriften der §§ 327 f. BGB sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, welche die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen (sog. „digitaler Produkte“) durch den Unternehmer gegenüber einem Verbraucher zum Gegenstand haben. Die §§ 327 f. BGB enthalten in §§ 327d-327i BGB auch ein eigenes Gewährleistungsrecht für solche Verbraucherverträge über „digitale Produkte“. Auch das „digitale Produkt“ muss nach § 327e BGB den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Anforderungen an die Integration entsprechen.

Hervorzuheben ist dabei die Pflicht, für das digitale Produkt auch gem. § 327f BGB Aktualisierungen bereitzustellen und den Verbraucher diese Aktualisierungen zu informieren. Nur dann kann das „digitale Produkt“ den objektiven Anforderungen entsprechen.

Mit anderen Worten: Für Verkäufer „digitaler Produkte“ oder – gem. § 327a Abs. 3 BGB – von Waren mit digitalen Elementen (siehe §§ 475b f. BGB) wird ab 01.01.2022 eine Pflicht statuiert, dem Verbraucher regelmäßige Updates etc. zur Verfügung zu stellen und ihn darüber zu informieren.

ACHTUNG: Diese Pflicht trifft jeden Verkäufer solcher Produkte – da regelmäßig die Verkäufer aber Updates etc. nicht selbst zur Verfügung stellen, sondern hierfür auf die Hersteller der entsprechenden Produkte angewiesen sind (beispielsweise auf das Unternehmen Apple bezüglich Apple-Geräten), muss die entsprechende Verpflichtung auch in die Verträge mit den Lieferanten/Herstellern aufgenommen werden. Andernfalls läuft der Verkäufer Gefahr, sich seinen Kunden gegenüber gewährleistungspflichtig zu machen, ohne dass ihm eine korrespondierende Verpflichtung seines Lieferanten zur Verfügung steht.

Die entsprechenden Aktualisierungen (Updates) sind für den üblichen Nutzungs- und Verwendungszeitraum des in Rede stehenden Produkts bereitzustellen. Erfolgt dies, entfällt umgekehrt eine mögliche Gewährleistungshaftung, wenn Mängel auftreten, die gerade auf das Fehlen der Aktualisierung zurückzuführen sind. Der Verbraucher ist mithin selbst dafür verantwortlich, Updates auch zu installieren. Hierauf muss der Verbraucher indes hingewiesen werden.

Leider ist es unterblieben, festzulegen, wie lange eine solche Aktualisierungspflicht besteht. Für die Übereinstimmung des Produkts mit den subjektiven Anforderungen kommt es darauf an, was die vertragliche Regelung insoweit vorsieht. Hinsichtlich der objektiv geschuldeten Anforderungen verweist § 475b Abs. 4 Nr. 2 BGB auf den Zeitraum, den der Verbraucher „aufgrund der Art und des Zwecks der Ware und ihrer digitalen Elemente sowie unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrages erwarten kann“. Die Formulierung ist also denkbar schwammig. Nach der Vorstellung des europäischen Richtliniengebers entspricht der vom Verbraucher erwartete Zeitraum allerdings mindestens der Zeitspanne, in der der Verkäufer für Mängel der Sache ohnehin Gewähr zu leisten hat. In Deutschland entspricht dies also der Verjährung von Mängelansprüchen beim Verbrauchsgüterkauf, typischerweise also dem Zeitraum von zwei Jahren. Mindestens für diesen Zeitraum sollten also Updates etc. sichergestellt sein.

Eine weitere wesentliche Änderung im Verbrauchsgüterkaufrecht betrifft das entfallende Erfordernis einer Fristsetzung. Hinsichtlich der Geltendmachung von Schadenersatz und/oder Rücktritt braucht keine Frist zur Nacherfüllung mehr gesetzt werden. Bereits mit der Mitteilung des Mangels durch den Verbraucher an den Unternehmer beginnt eine angemessene Frist zu laufen. Das hört sich zunächst nicht dramatisch an, kann aber erhebliche Auswirkungen haben. Wenn sich beispielsweise der Unternehmer mit der Bearbeitung einer solchen Mängelanzeige zu viel Zeit lässt, kann es sein, dass der Verbraucher bereits zum Rücktritt berechtigt ist, obwohl der Unternehmer grundsätzlich zur Nacherfüllung bereit gewesen wäre. Hier gilt es also künftig, die Gewährleistungsprozesse so aufzusetzen, dass eine zeitnahe Prüfung und ggf. Erfüllung der Gewährleistungspflichten sichergestellt ist, damit „überraschende“ Rücktritte oder Schadenersatzforderungen ausgeschlossen werden können.

  • 475 Abs. 3 BGB n. F. erklärt zudem die Vorschrift des § 442 BGB (Kenntnis des Käufers von Mängeln) für den Verbrauchsgüterkauf ausdrücklich nicht mehr für anwendbar. Auf eine Kenntnis des Käufers von Mängeln kommt es mithin nicht mehr an bzw. führt eine solche Kenntnis des Käufers nicht automatisch zum Verlust der Gewährleistungsrechte.

Die zu Gunsten des Verbrauchers bislang bestehende Beweislastumkehr, wonach vermutet wird, dass ein Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag, wenn er sich binnen sechs Monaten nach Ablieferung zeigt, wird auf ein Jahr verlängert. Mithin gilt ab 01.01.2022: Tritt innerhalb eines Jahres ab Übergabe der Sache ein Mangel auf, wird zu Gunsten des Verbrauchers vermutet, dass dieser von Anfang an vorlag.

Schließlich ändern sich auch die Verjährungsfristen für Mängelansprüche bei Verbrauchsgüterkäufen. Bezüglich eines Mangels, der sich innerhalb der regulären Gewährleistungsfrist gezeigt hat, tritt die Verjährung der darauf beruhenden Gewährleistungsansprüche erst vier Monate nach dem Zeitpunkt, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Wenn sich also bei einem gekauften Produkt erst im 23. Monat (von 24 Monaten) der Gewährleistungsfrist der Mangel zeigt, kann der Verbraucher seine Ansprüche noch bis zum 27. Monat nach Lieferung geltend machen (vgl. § 475e Abs. 3 BGB n. F.).

Übergangsvorschriften

Die neuen Vorschriften gelten für Kaufverträge, die ab dem 01.01.2022 geschlossen wurden; auf Kaufverträge, die vor dem 01.01.2022 geschlossen wurden, sind die Vorschriften des BGB in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.

Auf Verbraucherverträge über die Bereitstellung digitaler Produkte allerdings, die vor dem 01.01.2022 geschlossen wurden, bei denen die Bereitstellung des digitalen Produkts jedoch erst ab dem 01.01.2022 erfolgt, ist bereits weit überwiegend das neue Recht anzuwenden.

Was ist zu tun?

Insbesondere Unternehmen, die Produkte an Endverbraucher (B2C) vertreiben, sollten mit Blick auf die neuen Regelungen ihre Vertragsmuster und AGB prüfen und ggf. an die neue Rechtslage anpassen. Aber auch im B2B-Bereich besteht Handlungsbedarf. Namentlich Verträge mit Herstellern und/oder Lieferanten sind ebenfalls im Lichte der neuen Regelungen zu überprüfen. So muss dafür Sorge getragen werden, dass die neue Definition des Sachmangels sich angemessen in den Verträgen wiederfindet; zudem ist bezüglich digitaler Produkte bzw. Produkten mit digitalen Inhalten dafür Sorge zu tragen, dass der neu postulierten Aktualisierungs- und Informationspflicht Genüge getan werden kann.

Wir haben die wesentlichen Neuerungen auch in einem CBH Extrablatt für Sie zusammengestellt, dass Sie hier abrufen können.

Für sämtliche Fragen rund um das neue Kaufrecht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns also gerne einfach an!

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Dr. Christoph Naendrup, LL.M.

Dr. Christoph Naendrup, LL.M.

T: +49 221 95 190-68
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