Verwaltungsgerichte bestätigen: BaFin darf schon bei Hinweis auf mögliche Marktmanipulation informieren

Nach Auskunft der BaFin im BaFin-Journal | November 2021 haben das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main – Az. 7 L 3357/20.F – und nachfolgend der Hessische Verwaltungsgerichtshof – Az. 6 B 685/21 – bestätigt, dass die Aufsichtsbehörde die Öffentlichkeit schon bei ersten Hinweisen auf die Gefahr einer verbotenen Marktmanipulation über diese Situation informieren darf.

Sachverhalt

Die BaFin führt aus, dass sie regelmäßig auf ihrer Internetpräsenz Mitteilungen veröffentlicht, in denen sie die Öffentlichkeit frühzeitig und auch präventiv über die intensive Bewerbung bestimmter Aktien informiert und zur Vorsicht bei bestimmten Kaufempfehlungen rät. Denn häufig dienen solche Kaufempfehlungen – so die Aufsicht – dazu, Anlegerinnen und Anleger zum Kauf bestimmter Aktien zu verleiten, um durch die höhere Nachfrage die Kurse steigen zu lassen. Auf diese Weise könne der Absender oder andere hinter solchen Kaufempfehlungen stehende Personen, die die Aktien zuvor zu einem günstigen Preis erworben haben, vom Verkauf zu höheren Kursen profitieren.

Entscheidungsgründe

Die noch nicht öffentlich zugänglichen Entscheidungsgründe der vorgenannten Gerichte gibt die BaFin wie folgt wieder:

„Nach Ansicht beider Gerichte lagen die Voraussetzungen für die angegriffene Mitteilung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) in Verbindung mit Artikel 15 und Artikel 12 der europäischen Marktmissbrauchsverordnung (MAR) vor. Eine Mitteilung der BaFin ist schon bei drohenden Verstößen gegen die Verbote und Gebote der MAR zulässig. Die Regelung ermöglicht auch präventive Maßnahmen. Es ist nicht erforderlich, dass tatsächlich ein Verstoß gegen das Verbot der Marktmanipulation vorliegt bzw. nachgewiesen wird. Im vorliegenden Fall drohte eine Marktmanipulation im Sinne von Artikel 12 MAR und somit die Gefahr eines Verstoßes gegen das Verbot der Marktmanipulation nach Artikel 15 MAR. Eine Verletzung der Grundrechte des Antragstellers konnten beide Gerichte nicht feststellen. Die Mitteilung sei ordnungsgemäß erfolgt und habe die rechtlichen Vorgaben für staatliches Informationshandeln berücksichtigt. Die BaFin habe innerhalb ihrer Zuständigkeiten gehandelt und die Öffentlichkeit richtig und sachlich informiert.“

Fazit

Nach Auffassung der Gerichte steht der BaFin im Fall des sonderpolizeilichen Handelns wie im Aufsichtsrecht offensichtlich eine besondere Einschätzungsprärogative zur Seite, sodass sich eine aus den Ex-ante-Umständen heraus vertretbar getroffene Beurteilung der Behörde zur Mitteilung der betreffenden Informationen ex post als gänzlich falsch herausstellen kann, was aber von § 6 Abs. Satz 1 bis 3 WpHG in Verbindung mit Art. 15 und Art. 12 der MAR gedeckt sei. Von der BaFin beaufsichtigte Marktteilnehmer sollten unter Berücksichtigung der nun ergangenen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte eher damit rechnen, dass die BaFin verstärkt auf Basis der ihr zustehenden Eingriffskompetenzen interveniert.

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Dr. Maik Kirchner

Dr. Maik Kirchner

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