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EXPERTISE

  • Bankenaufsichtsrecht
  • Bankrecht
  • Complex Litigation
  • Compliance
  • Kapitalanlagerecht
  • Kapitalmarktrecht

VITA

Dr. Maik Kirchner studierte Rechtswissenschaften an der Universität zu Köln. Anschließend war er als geschäftsführender wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Energierecht an der Universität zu Köln tätig. Sein Referendariat absolvierte Dr. Maik Kirchner am Landgericht Köln mit Stationen beim Auswärtigen Amt in Bangkok, einer Bankrechtskammer des Landgerichts Köln und einer großen Wirtschaftskanzlei. Seine Dissertation fertigte Dr. Maik Kirchner im Bereich des Börsenrechts, mit Fokus auf das Börsenaufsichtsrecht, an. Vor diesem Hintergrund bilden das Bank- und Börsenaufsichtsrecht sowie das Börsenorganisationsrecht einen Schwerpunkt seiner Tätigkeit. Darüber hinaus vertritt er Sparkassen, Banken, Versicherungen und Anlagevermittlungsgesellschaften in allen Fragen des Bank- und Bankaufsichtsrechts.

Publikationen

MONOGRAPHIEN/KOMMENTARE/HANDBÜCHER

  • Kapitel Q. (Geldwäscherechtliche Verpflichtungen und Fremdgeld in der Anwaltskanzlei) gemeinsam mit Paul H. Assies, in: Heinz/Ritter, Beck’sches Formularhandbuch für die Anwaltskanzlei, 2. Auflage 2023
  • Kapitel 4 K. (Beendigung des Darlehensverhältnisses) und Kapitel 9 (Mandat & Prozessführung im Bank- und Kapitalmarktrecht), jeweils mit Paul H. Assies, in: Assies/Beule/Heise/Strube, Handbuch des Fachanwalts Bank- und Kapitalmarktrecht, 5. Auflage 2018
  • Der faktische Börsenhändler. Eine Untersuchung zur sanktionsrechtlichen Verantwortlichkeit für Handelstätigkeiten einer nicht zum Börsenhandel zugelassenen Person, Veröffentlichungen zum deutschen und europäischen Energierecht, Bd. 187

AUFSÄTZE/BEITRÄGE

  • EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023: Die wichtigsten Neuerungen im Überblick, MDR 2024, 537
  • Grobe Fahrlässigkeit bei Phishing, Anmerkung zu LG Lübeck, Urt. v. 3.1.2024, 3 O 83/23, BKR 2024, 494
  • Keine Haftung der Bank für unautorisierte Überweisungen bei Weitergabe der Zugangsdaten an betrügerische Anrufe, Anmerkung zu OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 22.9.2023, 3 U 84/23, RdZ 2024, 132
  • Die Verteilung von Haftungsrisiken bei Zahlungsvorgängen unter Einsatz von Debitkarten, BKR 2023, 703
  • Abhilfeverfahren als neues Instrument der Massenklage gegen Banken (gemeinsam mit RA Prof. Dr. Roman Jordans LL.M. (NZ)) BankPraktiker 09/2023, 302 ff.
  • Haftungsfreistellung bei Geldwäscheverdachtsmeldung, Anmerkung zu OLG Hamburg, Urt. v. 17.3.2022, 13 U 178/21, BKR 2022, 878
  • Zurückbehaltungsrecht des Darlehensgebers bei verbundenem Vertrag, Anmerkung zu BGH, Urt. v. 25.1.2022, XI ZR 559/20, BKR 2022, 456
  • Gesetz zur Anpassung des Finanzdienstleistungsrechts, MDR 2021, 1361
  • Aufsichtsrechtliche Konsequenzen unwirksamer Zinsanpassungen (gemeinsam mit RA Prof. Dr. Roman Jordans LL.M. (NZ)), WM 2021, 864
  • Deutscher Immobilienmarkt – Paradies für Geldwäscher? gemeinsam mit RAin Stephanie Kappen, in: immobilienmanager 11.2019, 58 f.

VORTRÄGE

  • 10.06.2021 Aufsichtsrechtliche Konsequenzen unwirksamer Zinsanpassungen?, Vortrag beim Bankrechtlichen Praktikerseminar der Universität Bonn (mit Dr. Roman Jordans LL.M. (NZ))
  • 04.11.2019: Immobilienmarkt: Paradies für Geldwäscher? – Neue Pflichten für Mietmakler (mit RA Stephanie Kappen)

News

Finanzaufsichtsrechtliche Risiken für Unternehmen der Realwirtschaft

Dr. Maik Kirchner

In diesem Beitragsblog sollen Unternehmen der Realwirtschaft künftig dafür sensibilisiert werden, welche finanzaufsichtsrechtlichen Risiken bei zunächst unverfänglich erscheinenden Nebendienstleistungen zum eigentlichen Standardgeschäft drohen und wie diese rechtskonform umschifft werden können.

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WEITERE NEWS ANZEIGEN

Verwaltungsgerichte bestätigen: BaFin darf schon bei Hinweis auf mögliche Marktmanipulation informieren

Dr. Maik Kirchner

Nach Auskunft der BaFin im BaFin-Journal | November 2021 haben das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main – Az. 7 L 3357/20.F – und nachfolgend der Hessische Verwaltungsgerichtshof – Az. 6 B 685/21 – bestätigt, dass die Aufsichtsbehörde die Öffentlichkeit schon bei ersten Hinweisen auf die Gefahr einer verbotenen Marktmanipulation über diese Situation informieren darf.

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