Kunstrecht: NFTs (Non-Fungible Tokens) – auch auf der Art Cologne 2021

NFTs erobern den Kunstmarkt. Auch auf der diesjährigen Art Cologne waren NFTs zu sehen. Dabei geht es um sehr hohe Werte. Allerdings ist die rechtliche Einordnung von NFTs weitgehend – nicht nur gerichtlich – ungeklärt.

NFTs sind kryptografische Assets auf einer Blockchain mit eindeutigen Identifikationscodes und Metadaten, die sie voneinander unterscheiden. NFTs werden als digitale Güter angesehen, die reale Objekte wie Kunst, Musik, Gegenstände im Spiel und Videos repräsentieren. NFTs limitieren Dinge im digitalen Raum und stellen sie einzigartig dar. NFTs unterscheiden sich von fungiblen Token wie Kryptowährungen, die untereinander identisch sind und daher als Medium für kommerzielle Transaktionen verwendet werden können. So sind Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ether fungibel.

NFTs und Kunstmarkt

NFTs erobern den Kunstmarkt. So waren z. B. auf der diesjährigen Art Cologne NFTs zu sehen. Im Bereich der Film-Kunst will Quentin Tarantino derzeit spezielle NFTs zu Inhalten des Films „Pulp Fiction“ veräußern. Das US-Filmstudio Miramax klagt dagegen und macht eine Verletzung von Urheberrechten geltend. Mike Winkelmann alias „Beeple“ erzielte aus einer Collage aus 5.000 kleinen Bildern zunächst einen Rekord für digitale Kunst. Er verband aneinandergereihte Abbildungen digitaler Bilder zu einer JPEG-Datei mit 21.069 x 21.069 Pixeln und diese Collage, die Beeple mit dem Titel „Everydays: The First 5000 Days“ versah, war einem Käufer nach rund zweiwöchiger Versteigerung 69.346.250,00 US-Dollar wert. Kürzlich hat nunmehr die Künstleridentität PAK für eine Versteigerung auf Nifty Gateway das Werk „The Merge“ in 266.445 „Anteile“ zerlegt und diese 48 Stunden lang zum Kauf angeboten, wobei sich am Ende der Versteigerung ca. 28.000 Sammler 266.434 Anteile an PAKs „The Merge“ gesichert hatten, was einen Gesamtpreis von 91.806.519 US-Dollar ergab.

NFTs – grundsätzliche rechtliche Einordnung ungeklärt

Die rechtliche Einordnung des Vorgangs der Tokenisierung eines digitalen Kunstwerks ist gerichtlich ungeklärt. Außergerichtlich wird die Möglichkeit des Erwerbs von Dateneigentum überwiegend abgelehnt (vgl. z. B.: Determann, No One Owns Data (February 14, 2018). UC Hastings Research Paper no. 265, available at SSRN). Viel spricht dafür, dass die Tokenisierung bei urheberrechtlicher Betrachtung die Begründung eines Nutzungsrechts darstellen dürfte.

NFTs – Übertragung von NFTs

Vorbehaltlich der gerichtlichen Bestätigung, dass die Tokenisierung eines digitalen Werks die Begründung eines Nutzungsrechts darstellt, dürfte sich die Übertragung als Lizenzvereinbarung darstellen. Der Inhalt der Vereinbarung kann dabei – mit entsprechender finanzieller Folge – auf die Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts gerichtet sein, wobei das Urheberpersönlichkeitsrecht wohl beim „Urheber“ des NFTs verbleibt.

NFTs – Schutz über das Deliktsrecht

Nach § 823 Abs. 1 BGB macht sich schadenersatzpflichtig, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt. Werden Rechte an einem NFT verletzt, dürfte – wie bereits ausgeführt – der Tatbestand der Eigentumsverletzung nicht ausgelöst werden. Deliktsrechtlich spricht viel dafür, dass bei NFTs von einem sonstigen Recht im Sinne des § 823 BGB auszugehen ist. Gerichtlich geklärt ist auch das nicht.

NFTs – Bankrecht; Recht der Finanzdienstleistungen

Kryptowerte im Sinne des KWG sind digitale Darstellungen eines Werts, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient und der auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann (§ 1 Abs. 11 Nr. 11 Satz 4 KWG). NFTs könnten so auch finanzdienstleistungsrechtlich erfasst werden und dortige Rechtsfolgen – wie z. B. die Notwendigkeit der Durchführung eines Erlaubnisverfahrens bei der BaFin – auslösen.

Fazit:

In der Rechtsprechung wurde festgestellt, dass für Leitungsorgane von Gesellschaften (Vorstand oder Geschäftsführung) eine Pflicht zur Schaffung eines funktionierenden Compliance-Systems wie auch zur Überwachung dessen Effizienz besteht (LAG München, CCZ 2014, 142; BGH NJW 2017, 3798). Dabei stellt sich dies – unabhängig von internen Geschäftsordnungen und Ressortverteilungen – als Aufgabe des Gesamtleitungsorgans dar, das insbesondere auch zu überprüfen hat, ob das implementierte System geeignet ist, Verstöße gegen zwingendes Gesetzesrecht zu unterbinden (LAG München, CCZ 2014, 142). Davon ausgehend, werden Leitungsorgane von Kunsthäusern und Galerien, die mit NFTs handeln, oder beispielsweise auch von Banken, die NFTs erwerben oder als Sicherheiten annehmen oder dazu beraten wollen und deren Handeln über § 31 BGB haftungsrechtlich der jeweiligen Gesellschaft zugerechnet wird, auch zur Vermeidung persönlicher Haftungsrisiken vorsorglich – soweit bereits vorhanden – ihre Compliance-Systeme betreffend NFTs überprüfen und ggf. anpassen.

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Dr. Thomas Ritter

Dr. Thomas Ritter

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