Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 15. Mai 2021 (Az. II ZR 25/17) entschieden, dass die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister gem. § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 HGB mit einem einfachen elektronischen Zeugnis eines Notars gem. § 39a BeurkG elektronisch einzureichen ist und mithin die Einreichung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Ausstellers der Anmeldung gem. § 126a BGB nicht ausreicht.
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