Allgemeinverfügung der BaFin bezüglich Zinsanpassungsklauseln vom 21.06.2021 (eingestellt auf www.bafin.de)

Mit der Allgemeinverfügung wird auf behördlichem Weg von allen Banken und Sparkassen die Unterrichtung betroffener Verbraucher:innen über die Unwirksamkeit von Zinsanpassungsklauseln und das Fehlen einer allgemeinverbindlichen gerichtlichen ergänzenden Vertragsauslegung sowie die Abgabe weiterer zivilrechtlicher Erklärungen amtlich oktroyiert. Das unterliegt erheblichen rechtlichen Bedenken. Die Anordnung greift in rechtswidriger Weise in die grundrechtlich geschützte Vertragsfreiheit ein (Art. 2 I GG – BVerfGE 88, 384, 403; E 128, 157, 176 – st. Rspr.).

Es besteht zwischen den zivilrechtlichen Vertragsparteien die grundrechtlich geschützte Freiheit, Verträge zu schließen, sie abzuändern etc. Durch einen hoheitlichen Akt der BaFin kann in dieses Rechtsverhältnis grundsätzlich nicht eingegriffen werden. Wann ein Vertrag der ergänzenden Vertragsauslegung unterliegt, kann keine Behörde bestimmen. Das ist ausschließlich Sache der Parteien und – nach Anrufung – Aufgabe der allein befugten Zivilgerichte. Die beabsichtigte Allgemeinverfügung greift im Grunde in die Institution der Zivilgerichte ein, indem sie deren verbindliche Streitentscheidung in jedem Einzelfall unterläuft. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass z.B. der Sparkassenverband ausdrücklich darauf hinweist, dass Sparkassen eine solche rechtliche Klärung in den strittigen Fällen durch den BGH beachten und für die Zukunft sogar über den Einzelfall hinaus berücksichtigen.

Da Entscheidungen des BGH in noch anhängigen Revisionsverfahren zur von der BaFin aufgegriffenen Thematik ausstehen, ist die Allgemeinverfügung auch weder erforderlich noch geeignet, eine generelle Klärung i.S. des § 4 Abs. 1a FinDAG herbeizuführen. Zur verbindlichen Streitentscheidung sind allein die Gerichte aufgerufen. Der Exekutive – in Gestalt der BaFin – steht hierzu keinerlei Kompetenz zu. Die BaFin hat auch wegen des Gewaltenteilungsprinzips keinerlei Rechtsmacht, frühere Urteile des BGH, die zu Einzelfällen ergangen sind, für allgemein verbindlich zu erklären. Eine Vertragsgestaltung durch eine Behörde widerspricht eklatant der grundrechtlich geschützten Privatautonomie. Im Übrigen wäre der Gesetzgeber aufgerufen, eine „All-gemeinverbindlichkeit“ von bestimmten Urteilsausführungen im Wege eines Gesetzes herbeizuführen. On schließlich die von der BaFin herangezogene Gesetzesnorm (§ 4 Abs. 1a FinDAG) verfassungsgemäß ist, erscheint auch sehr zweifelhaft.

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Paul H. Assies

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