Zivilrechtliche Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB bei Verstoß gegen § 8 Abs. 1 ZAG a.F.

Wer Zahlungsdienste ohne Erlaubnis nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erbringt, kann nach einer jüngsten Entscheidung des OLG Düsseldorf (Az. 24 U 137/19) aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 8 Abs. 1 ZAG a.F. (heute § 10 Abs. 1 ZAG) auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn Tätigkeiten ausgeübt werden, die dem Tatbestand des erlaubnispflichtigen Finanztransfergeschäfts § 1 Abs. 1 Nr. 5 ZAG a.F. (heute § 1 Abs. 1 Nr. 6 ZAG) unterfallen.

Einleitung
Unter den erlaubnispflichtigen Zahlungsdiensten im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 ZAG nimmt das in Nr. 6 legal definierte Finanztransfergeschäft als Auffangtatbestand eine besondere Rolle ein. Anders als bei den Geschäftsbesorgungsverträgen im Rahmen des Einlagengeschäfts gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG ist es für den Tatbestand des erlaubnispflichtigen Finanztransfergeschäfts im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 6 ZAG nicht maßgeblich, ob über die reine Übermittlung eines Geldbetrags hinaus von den an der Zahlungsabwicklung Beteiligten auch weitere Zwecke verfolgt oder weitere Dienstleistungen erbracht werden. Auch Zusatz- oder Nebendienstleistungen schließen den Tatbestand des Finanztransfergeschäfts nicht aus. Das hat zur Folge, dass unter dem streng gefassten Regime des ZAG – vorbehaltlich etwaiger Ausnahmen – jedes Unternehmen der Realwirtschaft – auch außerhalb des Finanzsektors – einer Erlaubnispflicht unterliegt, soweit dessen Geschäftsmodell Bezahlsysteme im Rahmen eines Dreipersonenverhältnisses umfasst. Diese enge Auslegung des ZAG musste eine beklagte Anwältin in dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Verfahren schmerzvoll erfahren.

Sachverhalt
Die beklagte Anwältin hatte für ihre Mandantin ein Treuhandkonto/Anderkonto eröffnet und für diese Zahlungen in Millionenhöhe unterschiedlicher Kunden für ein – wie sich später herausstellte – nicht existierendes Erdölförderprojekt entgegengenommen und weitergeleitet. Für die Weiterleitung der Gelder erhielt sie von ihrer Mandantin als Vergütung mehr als 50.000 EUR.

Entscheidung des OLG Düsseldorf
Der 24. Senat des Oberlandesgerichts Düsseldorf stufte die Anwältin für das von ihr betriebene Geschäftsmodell zugunsten ihrer Mandantin als gewerbliche handelnde „Finanzagentin“ ein, die mit der Weiterleitung der Gelder ein erlaubnispflichtiges Finanztransfergeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 5 ZAG a.F. (heute § 1 Abs. 1 Nr. 6 ZAG) erbracht habe. Ein erlaubnispflichtiges Finanztransfergeschäft liegt nach Auffassung des OLG bereits dann vor, wenn ohne Einrichtung eines Kontos auf den Namen des Zahlers ein Geldbetrag ausschließlich zur Übermittlung eines entsprechenden Betrags an den Zahlungsempfänger entgegengenommen werde. Bei diesen Finanztransferdiensten stehe der Zahlungsdienstleister (hier die Anwältin) im Lager des Zahlungsempfängers. Dieser von der beklagten Anwältin vorgenommene Zahlungsdienst erfolgte auch in Ausübung ihrer selbständigen Tätigkeit aufgrund separater Vergütung und ohne eine Erlaubnis der zuständigen Aufsichtsbehörde (hier der BaFin). Da es sich bei den Erlaubnisnormen der §§ 8, 8a ZAG a.F. in Verbindung mit der strafbewehrten Absicherung des § 31 ZAG a.F. um ein zusammengesetztes Schutzgesetz nach § 823 Abs. 2 BGB handele, hafte die beklagte Anwältin für potentielle Schäden im Zusammenhang mit der Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit bei nicht Vorliegen einer Erlaubnis.

Fazit
In der Praxis existieren eine Vielzahl von Geschäftsmodellen, die die Beteiligten nicht selten seit geraumer Zeit betreiben, ohne sich darüber im Klaren zu sein, dass die ausgeübte Tätigkeit auch die Erbringung erlaubnispflichtiger Zahlungsdienste beinhaltet.

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf zeigt daher einmal mehr, welche Fallstricke im Zusammenhang mit Bezahlsystemen im Dreipersonenverhältnis existieren. Neben der strafbewehrten Vorschrift des § 63 ZAG und den damit einhergehenden unternehmensbezogenen Ordnungswidrigkeiten gemäß §§ 130, 30 OWiG müssen Unternehmen bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ohne Vorliegen einer Erlaubnis nach dem ZAG ebenfalls mit einer zivilrechtlichen Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB rechnen, soweit Schäden im Sinne des Schadensrechts ermittelbar sind.

Unternehmen und auch natürliche Personen, soweit sie gewerblich handeln, ist daher dringend zu empfehlen, vor der internen Umsetzung von Bezahlsystemen sowie der gewerblichen Entgegennahme und Weiterleitung von Fremdgeldern (auch wenn es sich hierbei nur um eine Nebendienstleistung zur Haupttätigkeit handelt) rechtlichen Rat einzuholen, ob es sich bei der beabsichtigten Tätigkeit um einen erlaubnispflichtigen Zahlungsdienst handelt. Andernfalls drohen empfindliche Geldbußen und Haftungsfallen.

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Dr. Maik Kirchner

Dr. Maik Kirchner

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