Entgelt für Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung ist rechtens

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 8. Juni 2021 (Az. XI ZR 356/20) entschieden, dass die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse enthaltene Bestimmung, „5. Nichtabnahmeentschädigung: Bearbeitungspreis für die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung, es sei denn, der Kunde weist nach, dass kein oder ein geringer Schaden/Aufwand entstanden ist - 50 €“, der Inhaltskontrolle nach §§ 307, 309 Nr. 5 BGB standhält.

Begründung der Entscheidung

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband, die die beklagte Sparkasse auf Unterlassung der Verwendung der Klausel gemäß UKlaG in Anspruch genommen hatte, weil die streitgegenständliche Klausel unangemessen und damit unwirksam sei.

Der BGH hat die Revision der Verbraucherzentrale zurückgewiesen, nachdem zuvor schon das LG und das OLG der Klage und Berufung keinen Erfolg beigemessen hatten.

Der BGH hat entschieden, dass es sich bei der Klausel um eine der Inhaltskontrolle unterliegende Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) handelt.

Aus Sicht des BGH sei die Klausel dahin auszulegen, dass sie (nur) die Höhe der Kosten der Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung als Teil eines Schadensersatzanspruchs der Beklagten gegen ihre Kunden im Falle der Nichtabnahme eines Darlehens gemäß §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB regelt, indem sie diese (einzelne) Schadensposition pauschaliert, und keine Preisnebenabrede im Sinne der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des BGH darstellt.

Dies ergebe sich schon aus ihrer Überschrift und ihrem Wortlaut. Der Begriff „Entschädigung“ bezieht sich auf den Schadensersatzanspruch des Darlehensgebers gegen den Darlehensnehmer aus §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB wegen dessen Verletzung der Pflicht zur Abnahme des Darlehens. Dieser Anspruch umfasse unter anderem auch die Kosten, die dem Darlehensgeber durch die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung entstehen. Nach dem Wortlaut der Klausel werden diese Kosten mit 50 € pauschaliert und als „Schaden/Aufwand“ bezeichnet. Die Verwendung des Begriffs „Aufwand“ bedeute keine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Klausel über den reinen Schadensersatz hinaus, sondern stelle lediglich klar, dass auch die mit freiwilligen Maßnahmen des Geschädigten verbundenen Kosten einen Schaden darstellen können, wenn sie durch die Pflichtverletzung des Schädigers veranlasst worden sind. Dies sei bei den Kosten für die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung der Fall.

Die Klausel halte daher den in § 309 Nr. 5 BGB aufgestellten Anforderungen an eine wirksame Schadenspauschalierung stand, auch weil sie dem Kunden ausdrücklich den Nachweis gestatte, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder geringer als die Pauschale.

Der BGH hielt die Klausel auch nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB für unwirksam, da sie lediglich die Höhe des mit der Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung verbundenen Verwaltungsaufwands der Beklagten pauschaliert.

Einordnung der Entscheidung

Diese Entscheidung ist Teil einer ganzen Reihe von Verfahren, die Verbraucherzentralen gegen Kreditinstitute führen. Dabei ging es um Entgelte für die Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigung bzw. Nichtabnahmeentschädigung.

Der BGH hat festgestellt, dass die Ausführungen des Berufungsgerichts einer revisionsrechtlichen Überprüfung standhalten – das Berufungsgericht hatte zur Begründung seiner Entscheidung ergänzend darauf abgestellt, dass die Vereinbarung eines Bearbeitungspreises als Teil der Vorfälligkeitsentschädigung in AGB im Rahmen des § 309 Nr. 5 a) BGB möglich sei und für die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung nichts anderes gelten könne. Ausweislich der Entscheidung des OLG Köln als Berufungsinstanz (Urteil vom 08.07.2020, Az. 13 U 82/19, abrufbar unter justiz.nrw.de) ist die anderslautende ältere Entscheidung des OLG Frankfurt (Urteil vom 17.04.2013, Az. 23 U 50/12, juris) nicht vergleichbar, da dort ein wesentlich höherer Betrag geltend gemacht wurde und der Kunde keine Möglichkeit hatte, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

Der BGH hat diese Begründung aufrechterhalten, so dass die Kreditwirtschaft davon ausgehen kann, dass sowohl für die Berechnung einer Nichtabnahmeentschädigung als auch für die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung ein maßvolles Entgelt berechnet werden kann, sofern dem Kunden die Möglichkeit eröffnet wird nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.