BGH: Achtung bei der elektronischen Einreichung einer Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister!

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 15. Mai 2021 (Az. II ZR 25/17) entschieden, dass die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister gem. § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 HGB mit einem einfachen elektronischen Zeugnis eines Notars gem. § 39a BeurkG elektronisch einzureichen ist und mithin die Einreichung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Ausstellers der Anmeldung gem. § 126a BGB nicht ausreicht.

Sachverhalt

Der vertretungsberechtigte Gesellschafter reichte die Anmeldung der Gesellschaft in das Handelsregister auf dem elektronischen Weg mit einer qualifizierten elektronischen Signatur ein. Das zuständige Registergericht lehnte die Anmeldung ab, da diese nicht mit dem nach § 39a BeurkG i. V. m. § 12 Abs. 2 HGB erforderlichen elektronischen Zeugnis versehen sei.

Begründung der Entscheidung

Der BGH entschied, dass die Form der elektronischen Eintragungsanmeldung nach § 12 Abs. 1 HGB der Übersendung mittels eines einfachen elektronischen Zeugnisses gem. § 12 Abs. 2 Satz 2 HGB i. V. m. § 39a BeurkG bedarf. Diese Form sei im vorliegenden Fall nicht eingehalten worden.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei die Übersendung mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur gem. § 126a Abs. 1 BGB nicht ausreichend. § 126a Abs. 1 BGB normiere nur den Fall, dass eine Erklärung, die eigentlich gem. § 126 BGB in schriftlicher Form abzugeben ist, stattdessen in elektronischer Form abgegeben werden soll und regele somit die Form der Erstellung dieser elektronischen Erklärung. Die Norm § 126a BGB bestimme jedoch nicht, welche Form bei der elektronischen Übermittlung dieser Erklärung einzuhalten sei. Dies regele bezüglich der elektronischen Anmeldung zum Handelsregister § 12 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 HGB. Nach dieser Norm sei für die elektronische Einreichung eines notariell beurkundeten Dokuments oder einer öffentlich beglaubigten Abschrift beim Registergericht ein einfaches elektronisches Zeugnis gem. § 39a BeurkG erforderlich.

Der BGH führt weiter aus, dass auch die Anmeldung selbst ein „Dokument“ im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 HGB sei, da es ein öffentlich beglaubigtes schriftliches Dokument darstelle. Der Wortlaut des § 12 Abs. 2 HGB gebe für die Unterscheidung zwischen der Anmeldung und deren Anlagen keinen Anlass. Ferner umfasse nach dem allgemeinen Sprachgebrauch das Wort „Dokument“ alle schriftlich abgefassten Erklärungen und damit auch die schriftliche Anmeldung zum Handelsregister. Die Funktion des Handelsregisters und der „Medienwechsel“ von der Anmeldung in Papierform zur Anmeldung in elektronischer Form erfordere eine zusätzliche Bestätigung der inhaltlichen Übereinstimmung des Papierdokuments mit dem elektronisch übermittelten Dokument. Hierfür bedürfe es in Anbetracht der Publizitäts-, Verkehrsschutz- und Informationsfunktion des Handelsregisters einer besonderen Richtigkeitsgewähr, für die die Bestätigung durch einen unabhängigen Träger eines öffentlichen Amtes gem. § 39a BeurkG geboten sei.

Praxisrelevanz der Entscheidung

Durch den Beschluss stellt der BGH klar, welche Formanforderungen an die seit 2007 vorgeschriebene elektronische Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister gelten und dass auch die Anmeldung an sich ein „Dokument“ im Sinne des § 12 Abs. 2 HGB darstellt.

Der Beschluss steht im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen und macht deutlich, dass eine Anmeldung zum Handelsregister nur von einem Notar vorgenommen werden kann, wenn ein notariell beurkundetes Dokument oder eine öffentliche beglaubigte Abschrift einzureichen ist. Diese Klarstellung ist für den immer elektronischer werdenden Rechtsverkehr wichtig, räumt mögliche Zweifel aus und sichert die Richtigkeit des Handelsregisters.