BGH: Direkte Haftung der Kommanditisten der Obergesellschaft gegenüber den Gläubigern der Untergesellschaft

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 03.08.2021 (Az. II ZR 123/20) entschieden, dass die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, die als Obergesellschaft an einer anderen Kommanditgesellschaft als Untergesellschaft beteiligt ist, auch gegenüber den Gläubigern der Untergesellschaft haften. Er entschied weiter, dass diese Haftung in der Insolvenz der Untergesellschaft von deren Insolvenzverwalter geltend gemacht werden muss gemäß §§ 171 Abs. 1, 2, 172 Abs. 4 HGB, solange nicht über das Vermögen der Obergesellschaft ihrerseits das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Sachverhalt

Über das Vermögen dreier Kommanditgesellschaften wurde die Insolvenz eröffnet. Kommanditistin dieser drei Untergesellschaften war jeweils dieselbe Kommanditgesellschaft als Obergesellschaft, an welcher der Beklagte als Kommanditist beteiligt war. Die ursprünglich erbrachten Einlagen des Beklagten bei der Obergesellschaft sowie die Einlagen der Obergesellschaft als Kommanditistin der Untergesellschaft wurden mittels nicht durch Gewinne gedeckte Ausschüttungen teilweise zurückgewährt.

Der Insolvenzverwalter der Untergesellschaft verlangte von dem Beklagten als Kommanditist der Obergesellschaft die erneute Zahlung der infolge der teilweisen Rückgewähr offenen Kommanditeinlage und stützte seinen Anspruch damit auf die wiederaufgelebte Außenhaftung des Beklagten gemäß §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB. Die Insolvenz über das Vermögen der Obergesellschaft wurde nicht eröffnet.

Begründung der Entscheidung

Der Bundesgerichtshof entschied, dass der geltend gemachte Anspruch des Insolvenzverwalters gegen den Beklagten vorliegt. Die Kommanditisten der Obergesellschaft haften gegenüber den Gläubigern der Untergesellschaft. Die Außenhaftung der Obergesellschaft als Kommanditistin der Untergesellschaft ist gegenüber den Gläubigern der Untergesellschaft eine Verbindlichkeit der Obergesellschaft im Sinne des § 128 HGB bzw. §§ 171, 172 HGB. Eine solche Verbindlichkeit stellt auch die Außenhaftung der Obergesellschaft gegenüber den Gläubigern der Untergesellschaft dar.

Diese Haftung, so der BGH, wird in der Insolvenz der Untergesellschaft von deren Insolvenzverwalter geltend gemacht, solange bei der Obergesellschaft kein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Für dieses Ergebnis sprechen bereits der Wortlaut sowie der Sinn und Zweck von § 171 Abs. 2 HGB. Die Norm bezweckt, die berechtigten Gesellschaftsgläubiger in die Lage zu versetzen, an den Vermögenswerten gemeinsam (anteilig) zu partizipieren. Von diesem Zweck sei auch die Haftung der Gesellschafter der Obergesellschaft umfasst.

Praxisrelevanz der Entscheidung

In seinem Urteil stellt der Bundesgerichtshof klar, dass bei Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen ein Rückgriff der Gläubiger der Untergesellschaft auf die Kommanditisten der Obergesellschaft – auch außerhalb der Insolvenz – möglich ist. Zuvor herrschte hierüber in der Rechtsprechung keine einheitliche Linie. Im Rahmen der Insolvenz der Untergesellschaft spricht der Bundesgerichtshof dieses Recht jedoch zum Schutze aller Gläubiger der Untergesellschaft dem Insolvenzverwalter zu: Die Inanspruchnahme auch der Kommanditisten der Obergesellschaft durch den Insolvenzverwalter der Untergesellschaft dient der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger der Untergesellschaft.

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Andrea Heuser

Andrea Heuser

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