Kernaussagen des Koalitionsvertrages zum Unternehmensrecht

Am 24.11.2021 haben die Ampelparteien ihren Koalitionsvertrag vorgestellt. Motto: „Mehr Fortschritt wagen“. Die große Reform im Personengesellschaftsrecht ist mit dem MoPeG bereits verabschiedet. Große Neuerungen waren deshalb nicht zu erwarten. Was aber sieht der Koalitionsvertrag nun im Bereich des Unternehmensrechts vor? Compliance- und Whistleblower-Regelungen bilden den Schwerpunkt. Die Digitalisierung soll vorangetrieben werden.

Compliance

Das von der alten Regierung geplante Projekt eines Verbandssanktionsgesetzes ist letztlich nicht umgesetzt worden. Ob das Projekt endgültig gescheitert ist oder von der neuen Regierung in Teilen aufgenommen wird, lässt sich dem Koalitionsvertrag nicht entnehmen; vermutlich aber nicht. Der Koalitionsvertrag spricht lediglich davon, dass die Vorschriften der Unternehmenssanktionen einschließlich der Sanktionshöhe überarbeitet werden sollen, um die Rechtssicherheit von Unternehmen im Hinblick auf Compliance-Pflichten zu verbessern und für interne Untersuchungen einen präzisen Rechtsrahmen zu schaffen. Was genau passieren soll, bleibt damit offen.

Zudem bekennt sich die neue Regierung im Koalitionsvertrag kaum überraschend zur Umsetzung der europäischen Whistleblower-Richtlinie. Nach dieser Richtlinie müssen Unternehmen mit 50 oder mehr Arbeitnehmer einen internen Meldekanal für Hinweisgeber einrichten und in Betrieb nehmen, bevor die Frist für große Unternehmen (ab 250 Arbeitnehmer) am 17. Dezember 2021 und für kleinere Unternehmen (ab 50 Arbeitnehmer) am 17. Dezember 2023 verstreicht.

Gesellschaftsrecht

Die Erfahrungen mit virtuellen Hauptversammlungen war überwiegend positiv. Dies nimmt der Koalitionsvertrag auf, wenn es dort heißt, dass diese unter Wahrung der Aktionärsrechte dauerhaft möglich sein sollen. Zu Mitgliederversammlungen von Vereinen oder Gesellschafterversammlungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung findet man dort nichts. Da dies aber durch entsprechende Satzungsregelungen gewährleistet werden kann, besteht hier auch kein dringender Gesetzgebungsbedarf.

Positiv ist das Bekenntnis zu Beurkundungen per Videokommunikation, namentlich bei der Gründung von Gesellschaften. Nachdem sich digitale Identifikationsinstrumente bewährt haben, sollte dem nichts entgegenstehen. Der Koalitionsvertrag sieht im Übrigen auch die Beurkundung von „weiteren Beschlüssen“ per Videokommunikation vor. Es bleibt abzuwarten, was hierunter zu verstehen sein wird, denkbar sind z. B. Kapitalerhöhungsbeschlüsse.

Fazit

Die Ausführungen zum Gesellschaftsrecht im Koalitionsvertrag sind kurz und allgemeiner Natur. Das Bekenntnis zur Digitalisierung ist allerdings zu begrüßen. Nun sind die „Taten“ zu den Ankündigungen abzuwarten.

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Johannes Ristelhuber

Johannes Ristelhuber

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