Die Öffentlichkeitsbeteiligung in Bauleitplanverfahren gem. § 3 BauGB ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Grundsätzlich handelt es sich dabei nicht um ein „Feigenblatt“, sondern ihr kommt eine große rechtsstaatliche Bedeutung für die Abwägung gem. § 1 Abs. 7 BauGB zu. Diese Bedeutung ist abgesichert in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB, wonach die Verletzung von Regeln für die öffentliche Beteiligung in der Regel auch zu einem beachtlichen Fehler des Bebauungsplans führt.
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