Ein Automatenkiosk, der täglich an 24 Stunden geöffnet ist, fällt nicht unter die Regelungen des Ladenöffnungsgesetzes in NRW. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 12.02.2025 (Az. 4 B 976/24) und erteilt damit der Auffassung des Verwaltungsgerichts Köln und der Stadt Bonn eine klare Absage.
Der Hintergrund
Gegenstand des Verfahrens ist der Betrieb eines vollautomatisierten Kiosks, der auch an Sonn- und Feiertagen geöffnet ist. In den Räumlichkeiten befinden sich 15 Warenautomaten mit jeweils 40-50 verschiedenen Produkten. Verkaufspersonal wird dabei an Sonn- und Feiertagen nicht eingesetzt. Durch eine sofort vollziehbare Ordnungsverfügung untersagte die Stadt Bonn dem Betreiber den Kiosk an Sonn- und Feiertagen zu öffnen. Dagegen reichte der Betreiber erfolglos einen Eilantrag beim VG Köln ein. Der Betreiber legte daraufhin gegen den Beschluss des VG Köln Beschwerde beim OVG NRW ein.
Die Entscheidung
Das OVG NRW entschied auf die Beschwerde des Bertreibers im Eilverfahren zu seinen Gunsten: Das Gericht änderte den Beschluss des VG Köln ab und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung der Stadt Bonn an. Der Betreiber des Automatenkiosks darf diesen nun vorerst auch an Sonn- und Feiertagen öffnen. Eine Entscheidung in der Hauptsache steht noch aus.
Im Fokus der Entscheidung stand die Frage, ob der Automatenkiosk dem Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG NRW) unterliegt. Das hätte zur Konsequenz, dass dieser nach § 4 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 LÖG NRW an Sonn- und Feiertagen zu schließen ist.
Nach vorläufiger Auffassung des OVG NRW bestehen „entstehungsgeschichtlich“ kaum Zweifel daran, dass Warenautomaten aktuell nicht in den Geltungsbereich des LÖG NRW fallen, sodass die berufliche Tätigkeit von Automatenaufstellern weiterhin möglich ist. Seit 1962 dürften Warenautomaten ganztätig genutzt werden. Später fielen sie dann gar nicht mehr in den Anwendungsbereich des bundesrechtlichen Ladenschlussgesetzes. Nach der Föderalismusreform im Jahr 2006 habe aus Sicht des OVG NRW auch der nordrhein-westfälische Gesetzgeber nichts daran ändern wollen, dass Warenautomaten nicht den ladenschlussrechtlichen Regelungen unterliegen. Dieser habe sich an der bisherigen Rechtslage ausgerichtet. Vielmehr habe der Gesetzgeber damit zum Ausdruck bringen wollen, dass ein Handlungsspielraum für Unternehmer besteht.
Ausgehend davon spreche Überwiegendes dafür, dass ohne Verkaufspersonal betriebene Warenautomaten nicht nur deshalb nicht unter das Ladenöffnungsgesetz fallen, weil mehrere von ihnen in einem Automatenkiosk aufgestellt sind. Technische Fortschritte und die Entwicklung moderner Warenautomaten habe der Gesetzgeber schon bei Erlass des Ladenschlussgesetzes gesehen. Ein Regelungsbedürfnis habe der Gesetzgeber aber dennoch nicht gesehen. Diese bewusste gesetzgeberische Entscheidung sei nach Auffassung des OVG NRW bei der Rechtsanwendung zu akzeptieren.
Folgen für die Praxis
Die Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen dürfte neue Maßstäbe im Bereich der vollautomatisierten Supermärke setzen. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung den vollautomatisierten Handel zuvor den ladenschlussrechtlichen Regelungen zugewiesen hat. Die Entscheidung begünstigt die berufliche Tätigkeit der Automatenbetreiber in Nordrhein-Westfalen und stärkt den Ausbau von weiteren automatisierten Verkaufsstellen. Bereits jetzt bezieht sich die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung anderer Bundesländer auf den Beschluss des OVG NRW und ordnet Automatenkioske nicht (mehr) dem jeweiligen landesrechtlichen Ladenöffnungsgesetz zu. Es ist abzusehen, dass weitere gerichtliche Entscheidungen, auch weiterer Bundesländer, folgen werden.
