Dr. Nico Herbst
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 09.11.2021 – 4 C 1/20 – entschieden, dass das gemeindliche Vorkaufsrecht für ein Grundstück, das im Geltungsbereich einer Milieuschutzsatzung liegt, nicht auf der Grundlage der Annahme ausgeübt werden darf, dass der Käufer in Zukunft erhaltungswidrige Nutzungsabsichten verfolgen werde. Entscheidend sei vielmehr die Bebauung und Nutzung des Grundstücks im Zeitpunkt der Behördenentscheidung, ob das Vorkaufsrecht ausgeübt werden darf. Da Milieuschutzsatzungen nicht nur in Berlin, wo der vom Bundesverwaltungsgericht zu entscheidende Fall spielte, sondern auch in anderen Kommunen in Deutschland gängige Praxis sind, wird sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Planungen der Kommunen auswirken.
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