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Verwaltung & Wirtschaft

Anforderungen an die Vergabedokumentation bei mündlicher Bieterpräsentation

Max Burmeister, LL.M.

Für den Bereich der Ingenieur- und Architektenleistungen stellt die mündliche Präsentation des vorgesehenen Projektleitungsteams ein übliches Verfahren bei der Bieterauswahl dar. Damit die Wertung der mündlichen Darlegungen der Bieter im Präsentationstermin nachvollziehbar und zudem einer wirksamen Überprüfung zugänglich ist, sind die Anforderungen an den Detailierungsgrad der Dokumentation hier besonders hoch. Dies hat die VK Bund in ihrem lesenswerten Beschluss vom 13.04.2022 – VK-31/22 noch einmal hervorgehoben.

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Schwarz-grüne Regierungskoalition in NRW positioniert sich zur Wasserstofftechnologie

Sebastian Hoppe, LL.M. (AMU)

Im sogenannten Zukunftsvertrag für Nordrhein-Westfalen präsentierten CDU und Grüne am 23.06.2002 den 146 Seiten langen Koalitionsvertrag für die Regierungsarbeit der kommenden fünf Jahre. Die Koalition trifft darin im Gegensatz zur Vorgängerregierung erstmals Aussagen zur Wasserstofftechnologie in Nordrhein-Westfalen und stellt deren Unverzichtbarkeit für die Erreichung der Klimaziele heraus. Primäres Einsatzziel von Wasserstoff soll der Ersatz fossiler Energien in der energieintensiven Industrie sein. Zudem soll Wasserstoff als Option für Wärme im Gebäuden dienen, wenn eine ausreichende Verfügbarkeit des Energieträgers besteht.

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Vergabeverfahren um das neue Sturmgewehr endet erfolgreich für Heckler & Koch

Prof. Dr. Stefan Hertwig / Andreas Haupt

Das Vergabeverfahren war bereits im Jahre 2017 eingeleitet worden. Nach Auswertung der endgültigen Angebote war zunächst eine Mitbewerberin für den Zuschlag vorgesehen. CBH-Partner Prof. Dr. Stefan Hertwig reichte mit patentrechtlicher Unterstützung der Kollegen von Hoyng Rokh Monegier und von Samson & Partner erfolgreich einen Nachprüfungsantrag ein. Der Bund hob daraufhin die Entscheidung auf und trat erneut in die Angebotsauswertung ein. Diese endete sodann zu Gunsten von Heckler & Koch.

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Bebauungspläne der Innenentwicklung (§ 13a BauGB) – restriktive Auslegung des Anwendungsbereichs geboten

Yannick Joel Leber

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Urteil vom 29. Juni 2021 in der Revisionsinstanz – entgegen der vorhergehenden Entscheidung des OVG Lüneburg im Normenkontrollverfahren – klargestellt, dass der Anwendungsbereich des beschleunigten Verfahrens zur Aufstellung von Bebauungsplänen der Innenentwicklung eng auszulegen ist. Dies betrifft insbesondere das räumlich wie inhaltlich beschränkende Auffangtatbestandsmerkmal der „anderen Maßnahmen der Innenentwicklung“.

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