Alexander Fritz
Gemeinden können durch die Aufstellung von Bebauungsplänen die bauliche Nutzung von Grundstücken beeinflussen und dabei private Nutzungsmöglichkeiten teilweise einschränken oder vollständig aufheben. Die folgende Normenkontrollentscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW verdeutlicht, wie schnell eine „Überplanung“ zu einem erheblichen Abwägungsfehler und damit zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen kann.
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