Lara Itschert-Lau
Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 verändert sich die vergaberechtliche Landschaft in Nordrhein-Westfalen grundlegend. Durch den Wegfall der Vergabegrundsätze für Gemeinden nach § 26 der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen erlischt die Bindung an die UVgO sowie den 1. Abschnitt der VOB/A. Stattdessen gilt jetzt der neue § 75a GO NRW.
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