OVG NRW: Der Zeitrahmen für eine „alsbaldige Neuerrichtung“ eines abgebrannten Gebäudes im Außenbereich ist begrenzt!

Das OVG NRW hat in einem aktuellen Beschluss (OVG NRW, Beschluss vom 02.08.2022, 10 A 2127/21) klargestellt, dass der Bauherr eines Ersatzbaus für ein abgebranntes Gebäude im Außenbereich daran gehalten ist, die Neuerrichtung „alsbald“ durchzuführen.

Hintergrund

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hat der Kläger einen gastronomischen Betrieb im bauplanungsrechtlichen Außenbereich betrieben. Bei einem Brand im November 2014 wurde das Gebäude zerstört. Es blieben lediglich noch Gebäudereste und der zugehörige Parkplatz erhalten. Der Kläger erhielt zunächst einen positiven Bauvorbescheid von der später beklagten Kommune für die (Wieder-)Errichtung eines gastronomischen Betriebs auf dem gegenständlichen Grundstück, den er einmal problemlos verlängerte. Der Antrag im Jahr 2020, den Vorbescheid erneut zu verlängern, wurde aber von der Beklagten abgelehnt. Eine Verpflichtungsklage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf wurde als unbegründet abgewiesen. Der Kläger beauftragte daraufhin die Zulassung der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht.

Die Entscheidung

In dem jetzt ergangenen Beschluss lehnte das OVG NRW den zulässigen Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet ab.

So sei das Vorhaben mangels einer Teilnahme an einem Bebauungszusammenhang als Außenbereichsvorhaben zu beurteilen, dem die Belange des Außenbereichs (hier: die Verfestigung einer Splittersiedlung) entgegenstünden. Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand zerstörten gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle seien nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend festgestellt, dass die Maßstäbe für eine „alsbaldige Neuerrichtung“ nicht erfüllt seien. So habe der Kläger keine besonderen in der konkreten Grundstückssituation begründeten Umstände dargelegt, die bewirken könnten, dass die Zerstörung des früheren Gebäudes durch den Brand im November 2014 nach der Verkehrsauffassung nur als ein Zustand vorübergehender Natur erscheine und ein Wiederaufbau zu erwarten sei. Insbesondere genüge die bloße Erklärung, einen Wiederaufbau zu beabsichtigen, etwa in Form von wiederholten Anträgen auf Erteilung oder Verlängerung eines baurechtlichen Vorbescheids, nicht für die Bejahung des Tatbestandsmerkmals der „alsbaldigen Neuerrichtung“. Auch auf den Umstand, dass der Grund für die abermalige Verlängerung des Bauvorbescheids eine noch ausstehende Entscheidung eines Zivilgerichts bezüglich der Verweigerung von Versicherungsleistungen gegen die Versicherungsgesellschaft sei, könne sich der Kläger nicht erfolgreich berufen. Ebenso wenig sei durch die erstmalige Verlängerung durch die Beklagte ein Vertrauenstatbestand für den Kläger geschaffen worden.

Folgen für die Praxis

Die Entscheidung zeigt, dass die Voraussetzungen für sog. begünstigte Vorhaben im Außenbereich von Verwaltung und Rechtsprechung sehr restriktiv ausgelegt werden. Ein Bauherr, der bereits in den Genuss eines positiven Bauvorbescheids für ein begünstigtes Außenbereichsvorhaben gekommen ist, sollte das Bauvorhaben möglichst zeitnah innerhalb der Dreijahresfrist umsetzen bzw. eine entsprechende Baugenehmigung beantragen. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass bei dem Antrag auf Verlängerung eines Bauvorbescheids die baurechtliche Zulässigkeit erneut vollumfänglich durch das Bauamt geprüft werden kann. Somit können die Voraussetzungen für die Begünstigung eines Vorhabens, wie im vorliegenden Fall, zwischenzeitlich entfallen sein.

Quelle: https://www.juris.de/perma?d=MWRE222026248

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Alexander Fritz

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