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EXPERTISE

  • Baugenehmigungsverfahren
  • Bauplanungsrecht
  • Planfeststellungsverfahren
  • Projektentwicklung

VITA

Alexander Fritz studierte Rechtswissenschaften an der Universität zu Köln. Bereits zu Studienzeiten beschäftigte er sich mit dem Verwaltungs- und Baurecht. Seine Kenntnisse vertiefte er im Referendariat mit Stationen u.a. bei einer Anstalt des öffentlichen Rechts und im CBH-Baurechtsteam von Dr. Tassilo Schiffer.Alexander Fritz ist seit 2020 bei CBH als Rechtsanwalt tätig. Er berät sowohl Unternehmen, Architekten, als auch die öffentliche Hand bei allen Fragen des Bau- und Planungsrechts sowie des Umwelt- und Naturschutzrechts. Insbesondere zählt auch die Begleitung von Aufstellung bzw. Änderung von Bebauungsplänen und Bodenordnungsverfahren zu seinen Tätigkeiten.

News

VG Düsseldorf: Bedarf an erneuerbaren Energien schlägt Denkmalschutz

Alexander Fritz

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat klargestellt, dass die erneuerbaren Energien seit Inkrafttreten des § 2 EEG als vorrangiger Belang in die nach § 9 Abs. 3 Satz 1 DSchG NRW durchzuführende Schutzgüterabwägung einzubringen sind und diese nur ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände zum Nachteil der erneuerbaren Energien ausgehen kann.

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BVerwG: Einschränkung der Beteiligungsrechte durch die Vorgabe Stellungnahmen „schriftlich oder zur Niederschrift“ bei der Verwaltung einzureichen?

Alexander Fritz

Die Einschränkung von Beteiligungsrechten im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung kann zur Unwirksamkeit eines Bebauungsplans führen. Insoweit ist auf die Beachtung der Beteiligungsrechte bei der Aufstellung von Bebauungsplänen besonderer Wert zu legen. Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 07.06.2021 – 4 BN 50.20) hat aber klargestellt, dass der in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs enthaltene Zusatz, dass Stellungnahmen „schriftlich oder zur Niederschrift“ der Verwaltung vorgebracht werden können, die Beteiligungsrechte nicht unzulässig einschränkt.

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