Alexander Fritz
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat klargestellt, dass die erneuerbaren Energien seit Inkrafttreten des § 2 EEG als vorrangiger Belang in die nach § 9 Abs. 3 Satz 1 DSchG NRW durchzuführende Schutzgüterabwägung einzubringen sind und diese nur ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände zum Nachteil der erneuerbaren Energien ausgehen kann.
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